Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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Pflicht für FDA zur Veröffentlichung von Informationen über die Qualität ihrer Dienste sowie Publikationsmöglichkeit des BAKOM (Art. 12a)
Konsumentinnen und Konsumentinnen entsteht die Möglichkeit zur treffsichereren Befriedigung ihrer Präferenzen.
Pflicht für FDA, im Falle einer unterschiedlichen Behandlung von Daten bei
deren Übertragung (Beeinträchtigung der Netzneutralität) öffentlich zu informie-
ren und Publikationsmöglichkeit des BAKOM (Art. 12a)
Konsumentinnen und Konsumenten können fortan ihre Internetanbieterinnen besser disziplinieren, womit eine positive Wettbewerbswirkung einhergehen wird. Die Massnahme wirkt innovationsfördernd, da die Konsumentinnen und Konsumenten erkennen, bei welchem Internetanschluss sie alle weltweit über das Internet angebotenen Dienste und Inhalte nutzen können. Diese Nutzeneffekte rechtfertigen die Datenerfassungs- und -aufbereitungskosten von FDA. Letztere Kosten sind geringer, wenn die FDA ihre Internetanschlüsse von Einschränkungen frei und für alle über das Internet angebotenen Dienste und Inhalte offen halten.
1.3.1.7 Frequenzen und Anlagen
Aufhebung der generellen Konzessionspflicht bei Frequenznutzungsrechten bzw.
Einführung des Prinzips der Konzessionsbefreiung und Möglichkeit zur Einfüh-
rung von Light Licensing mittels Meldepflicht (Art. 22)
Gegenüber dem bisherigen System sinken die direkten Regulierungskosten, zudem kann die Transparenz bei den Vergabekriterien von Frequenznutzungsrechten erhöht werden. Insgesamt ist aufgrund dieser Anpassungen am Konzessionierungssystem mit (Stand 2014) 5010 Konzessionserleichterungen (vor allem Flug- und Schiffsfunk) und 4757 Konzessionsbefreiungen (Amateurfunk) zu rechnen. Dem Staat entstehen Mindereinnahmen von ca. 1.5 Millionen CHF und es fällt ein jährlicher Aufwand von ca. CHF 500‘000 weg.
Ermöglichung einer flexiblen und vereinfachten Übertragung von Frequenznut-
zungsrechten in verschiedenen Ausprägungen (Art. 24d Abs. 1 - 4)
Frequenznutzungsrechte (z. B. im Mobilfunk) können effizienter genutzt und der Wettbewerb (z. B. Innovationen) gefördert werden. Es bestehen jedoch Unsicherheiten darüber, inwieweit Transaktionen von Frequenznutzungsrechten durch die neuen Regeln zunehmen werden. Damit besteht eine gewisse Unsicherheit darüber, in welchem Ausmass die Nutzeneffekte materialisiert werden können. Wettbewerbliche Risiken eines solchen Handels (z. B. Hortung von Frequenzen) können durch eine Genehmigung durch die ComCom gemindert werden.
Schaffung von Rechtsgrundlagen für Network-Sharing (Art. 24d Abs. 5)
Potenziell kann die produktive Effizienz der Mobilfunknetzbetreiberinnen gesteigert werden.