Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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Andererseits machen Bündel ökonomisch auch Sinn (z. B. aufgrund von Verbundeffekten), sowohl für die Anbieterinnen wie auch die Kundinnen und Kunden. Den Anbieterinnen entstehen Einsparungen, welche teilweise weiter gegeben werden dürften. Z. B. entfällt bei Bündelung administrativer Aufwand (u. a. bei der Rechnungsstellung). Aus der Tatsache, dass "alles aus einer Hand" bezogen beziehungsweise vermarktet und vertrieben werden kann, entsteht ebenfalls Nutzen sowohl für Anbieterinnen als auch für die Kundinnen und Kunden. Es rechtfertigt sich, die Pflicht auf einzelne, noch zu bestimmende Dienste zu beschränken.
Pflicht für FDA, im Falle einer unterschiedlichen Behandlung von Daten bei
deren Übertragung (Beeinträchtigung der Netzneutralität) öffentlich zu informie-
ren (Art. 12a)
Gemäss dem Fernmeldebericht des Bundesrates (2014) wurde im Bereich der Netzneutralität entschieden, zunächst nur auf Informations- und Transparenzpflichten zu setzen, und noch keine weiterführenden Verpflichtungen zur Gleichbehandlung von Daten und Inhalten im Internet vorzusehen, wie sie z.B. die EU und die USA kennen.
1.3.2.7 Frequenzen und Anlagen
Aufhebung der generellen Konzessionspflicht bei Frequenznutzungsrechten bzw.
Einführung des Prinzips der Konzessionsbefreiung und Möglichkeit zur Einfüh-
rung von Light Licensing mittels Meldepflicht (Art. 22)
Im Bereich Konzessionierung wurden keine alternativen Regelungen erwogen, da primäres Ziel eine Harmonisierung mit den Regelungen in der EU ist.
Ermöglichung einer flexiblen und vereinfachten Übertragung von Frequenznut-
zungsrechten in verschiedenen Ausprägungen (Art. 24d Abs. 1 - 4)
Mit den Massnahmen zur Frequenzübertragung werden verschiedenste Optionen zur Vereinfachung und Flexibilisierung des Handels ermöglicht. Die konkrete Ausgestaltung hat anschliessend auf Verordnungsebene zu geschehen. Eine grundsätzliche Alternative hätte in der Übertragung von Frequenznutzungsrechten ohne die Möglichkeit, eine Genehmigung durch die Konzessionsbehörde vorzusehen, bestanden. Dies hätte zu einem unangemessenen Kontrollverlust ohne substanzielle Nutzeneffekte geführt. Damit wäre die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Risiken von Frequenzhandel, wie Hortung von Frequenzen und Fragmentierung des Frequenzbandes, höher geworden. Ausserdem hätte die Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen nicht mehr garantiert werden können.
Schaffung von Rechtsgrundlagen für Network-Sharing (Art. 24d Abs. 5)
Eine Alternative hätte in Netzkooperationen ohne Genehmigungsrecht durch die Konzessionsbehörde (d.h. die ComCom) bestanden. Dies würde dazu führen, dass bei geplanten Netzkooperationen nicht in jedem Fall die Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen geprüft werden könnte. Kartellrechtliche Fragen und Auswir-