Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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1.3.2.4 DNS und Internet-Gouvernanz

Gewährleistung von Rechtssicherheit (insbesondere werden Verordnungsbestim-

mungen auf Gesetzesebene gehoben) und Möglichkeit zur Verpflichtung Dritter zur Wahrnehmung delegierter Aufgaben (Art. 28, 28a und 28b)

Angesichts des Zieles, die Rechtssicherheit des Systems der Adressierungselemente zu garantieren, gibt es letztlich keine Alternative als, wie vorgeschlagen, die formellgesetzliche Grundlage zu verbessern. Der Entscheid, die Verwaltung der Domainnamen gesetzlich zu regeln, wurde im Übrigen vom Bundesrat in den verschiedenen Berichten zur FMG-Revision in den Jahren 2010, 2012 und 2014 getroffen.

1.3.2.5 Vorleistungsmärkte und Netzzugang

Anpassungen an der asymmetrischen Zugangsregulierung (Art. 13c-13k)

Mögliche alternative Regelungen im Bereich der asymmetrischen Zugangsregulierung gibt es sowohl hinsichtlich der Einführung eines ex officio-Eingriffsrechts als auch in Bezug auf die regulierten Dienste und Infrastrukturen. Hinsichtlich des ex officio-Eingriffsrechts ist vorab zu bemerken, dass eine isolierte Einführung eines solchen die bestehenden strukturellen Unzulänglichkeiten am geltenden System nicht lösen, sondern vielmehr akzentuieren würde. Insbesondere in verfahrensrechtlicher Hinsicht würde die Einführung einer Eingriffsmöglichkeit der ComCom ex officio ohne weitergehende Anpassungen am System zu unlösbaren Widersprüchlichkeiten führen. Die weiteren möglichen alternativen Regelungen bestünden einerseits in der Einführung eines ex ante-Systems und andererseits in einer technologieneutralen Regulierung, welche grundsätzlich auch die Entbündelung von Glasfaseranschlussleitungen zulassen würde. Dieser grundlegende Systemwechsel auf beiden Ebenen soll gemäss dem Fernmeldebericht des Bundesrates (2014) erst in einer zweiten Phase angegangen werden. Dies verschafft den betroffenen Unternehmen genügend Zeit für die Umstellung. Zudem wird die gegenwärtige Investitionsdynamik dadurch nicht wesentlich beeinflusst.

Ein Mittel, um die durch die Regulierung bisher erreichte Wettbewerbsdynamik abzusichern und regulatorisch besser auf neue Technologien wie Vectoring reagieren zu können, bestünde zudem in der Einführung eines neu definierten Bitstroms. Vor allem in ländlicheren Gebieten (in urbanen Ballungsräumen ist teils mit den FTTH-Angeboten von Stadtwerken die Anbietervielfalt gestiegen) kann mittelfristig die Situation entstehen, dass Anbieterinnen ohne eigenes Anschlussnetz mit einem Bezug aktuell regulierter Vorleistungsprodukte (z. B. entbündelte Kupferdoppelader mit bis 15 Mbit/s Download) aus dem fixen Anschlussbereich nicht mehr im Wettbewerb bestehen können. Zwar findet im Mobilfunkbereich ein schneller technologischer Fortschritt statt (Weiterentwicklung von Long Termin Evolution [LTE], welches bereits heute bis 100 Mbit/s bietet), es scheint jedoch die Leistungen des hochbreitbandigen Festnetzes noch nicht konkurrieren zu können. Das Konsumentenverhalten zumindest spricht vorerst nicht dafür, dass mit reinen Mobilfunkangeboten genügend hohe Absatzmengen erreicht werden können. Der Anteil der Mobil Only-Nutzer von aktuell ca. 1.5% an allen Privathaushalten hat über die letzten Jahre nur gering zugenommen und gemäss dem Themenbericht Breitband-Access 2018