Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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Grossbritannien, Italien, Japan, Kanada, Neuseeland, Niederlande, Portugal, Rumänien, Schweden, Südkorea, Tschechien, Ungarn, USA).

Eine Alternative dazu wäre ein grundsätzliches Werbeverbot mit Ausnahmeerlaubnis ("opt-in"). Die unlautere Massenwerbung ("Spam") ist in der Schweiz so geregelt. Auch dieses Modell ist im Ausland verbreitet (Deutschland, Lettland, Litauen, Österreich, Polen, Slowakei, Slowenien, Spanien).

Beide Modelle sind geeignet, ihr Ziel zu erreichen. Das opt-out-Modell hat aber den kleinen Vorteil für rechtstreue Callcenter, dass sie im Telefonverzeichnis mögliche Empfänger für Werbeanrufe finden können (nämlich Personen ohne Sterneintrag), während sie beim opt-in-Modell auf andere Art mögliche Empfänger für Werbeanrufe suchen müssen.

Auf europäischer Ebene laufen zurzeit Diskussionen, die in den Erlass einer Empfehlung der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) münden könnten. Diese Empfehlung würde die Mitgliedstaaten dazu anhalten, den FDA vorzuschreiben, Telefonnummern aus dem nationalen Nummerierungsplan nur an Private und Unternehmen mit Wohnsitz/Sitz im Inland zu vergeben. Dadurch würde die Vergabe der Telefonnummern besser kontrolliert werden. Im Ausland gäbe es nur noch ausnahmsweise (z.B. bei ins Ausland reisenden Schweizern mit Mobiltelefon) rechtmässig zugeteilte Schweizer Telefonnummern. Unerwünschte Werbeanrufe können allerdings mit einer gefälschten Telefonnummer des Anrufers auch unter einer solchen Einschränkung weiter erfolgen.

Es scheint naheliegend, Artikel 45 Absatz 2 FMG um ein Auskunftsrecht für unlautere Werbung zu ergänzen. Ein solches Auskunftsrecht würde aber aufgrund der oben in Kapitel 1.1.1.6 dargestellten Lage in der Regel nicht zur Identifizierung des Anrufers führen. Das Auskunftsrecht wäre wirkungslos und wird darum nicht eingeführt.

Die Möglichkeit, unterdrückte Anrufe abzuweisen, war bis vor einigen Jahren in Artikel 84 der Fernmeldedienstverordnung geregelt. Heute ist den FDA überlassen, ob sie diese Möglichkeit anbieten wollen. Unerwünschte Werbeanrufe erfolgen heute oft mit gefälschten Rufnummern. Gegen solche Anrufe ist die Möglichkeit, unterdrückte Anrufe abzuweisen, wirkungslos. Sie wird darum nicht wieder eingeführt.

Auf internationaler Ebene (z. B. bei der ITU) bestehen Bestrebungen, gegen Werbeanrufe und insbesondere das sogenannte "Spoofing" (Verschleierung der eigenen Identität) vorgehen zu wollen. Ob und wann weltweit eine Art Zertifizierungssystem, ähnlich den bestehenden Verfahren SPF (Sender Policy Framework), DKIM (DomainKeys Identified Mail) und DMARC (Domain-based Message Authentication, Reporting and Conformance) bei der E-Mail, im Bereich der Telefonie eingeführt wird, bleibt jedoch abzuwarten. Die Umsetzung dürfte viele Jahre dauern. Die vorliegende Gesetzesänderung schafft dafür die richtigen Bedingungen, indem sie die FDA zur Bekämpfung der unlauteren Werbeanrufe verpflichtet.

Pflicht für FDA, bestimmte Dienste einzeln und nicht nur im Bündel anzubieten (Art. 12)

Bei den Bündelangeboten könnten die Anbieterinnen auch verpflichtet werden, sämtliche Dienste einzeln anbieten zu müssen. Einerseits ist aber die technische Umsetzung fraglich (z. B. wenn ein SMS-Dienst einzeln angeboten werden müsste).