Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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kann er den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften dem BAKOM übertragen. Wie bis anhin werden die ComCom und das BAKOM für den Vollzug zuständig sein.

1.5.1 Zweckmässigkeit im Vollzug

1.5.1.1 Definition FDA und Meldepflicht

Ersatz der allgemeinen Meldepflicht für FDA mit einer an die Verwendung von Adressierungselementen oder Funkfrequenzen gekoppelten Registrierung von FDA durch das BAKOM (Art. 4 Abs. 1)

Im Allgemeinen ist die neue Regelung einfach, klar und verständlicher als die alte. Dies erleichtert ihre Umsetzung und erhöht die Akzeptanz bei den Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Allerdings müssen die Anbieterinnen, die registriert werden müssen, dem BAKOM die Namen anderer Anbieterinnen melden, denen sie die Nutzung ihrer Ressourcen ermöglichen.

Mit der Änderung entfällt zwar die technische Prüfung durch das BAKOM von Dienstanbieterinnen (Prüfung jeglicher Dienste auf die Meldepflicht) bei einer Meldung von FDA. Im Jahr 2014 waren dies 17 von 52 Dienstanbieterinnen bzw. rund 1/3 der geprüften Dossiers. Durch die ex-post Aufsicht ergibt sich demgegenüber in Einzelfällen eine zusätzliche Prüfung einzelner Dienste auf die Eigenschaft als Fernmeldedienst nach FMG. Dadurch werden leichte Vorteile in der Alltagstauglichkeit erwartet. Für die Wirkungskontrolle der regulierten Tätigkeiten (z. B. Monitoring von Anfragen und Beschwerden, Aufsichtskampagnen) und der Sanktionsmöglichkeiten durch das BAKOM werden keine Änderungen erwartet.

Ersatz der allgemeinen Meldepflicht für FDA mit einer an die Verwendung von Adressierungselementen oder Funkfrequenzen gekoppelten Registrierung von

FDA durch das BAKOM und Ausdehnung der Auskunftspflicht für die öffentli-

che Statistik auf Nicht-FDA bzw. alle dem FMG unterliegenden Akteure (Art. 4 und Art. 59)

Für Anpassungen vor Inkrafttreten einer entsprechenden Regelung werden 6 Monate Anpassungszeit für Prozesse und Infrastrukturen beim BAKOM angenommen, allfällige Anpassungen auf Verordnungsstufe sind dabei nicht berücksichtigt.

1.5.1.2 Internationales Roaming

Möglichkeit zur Einführung von strukturellen und/oder technischen Massnah-

men (Art. 12abis Abs. 1)

Bei der technischen Umsetzung von strukturellen und/oder technischen Massnahmen wird vorab auf standardisierte, vorzugsweise im Ausland erprobte Verfahren zurückgegriffen. Die konkrete Umsetzung wird in Zusammenarbeit mit den betroffenen Anbieterinnen ausgearbeitet.