Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen und bestehender passiver Infrastruktur

auf transparente und nichtdiskriminierende Weise, sowie zu angemessenen Prei-

sen (Art. 35b und 36a)

Die symmetrische Angebotspflicht ist auf Verordnungsstufe so auszugestalten, dass der Aufwand für die Adressaten möglichst gering ist. Die Wirksamkeit der Massnahme setzt allerdings voraus, dass die betroffenen Unternehmen gewisse Informationen bereitstellen, was unweigerlich mit einem gewissen Aufwand verbunden sein wird.

1.5.1.6 Konsumenten- und Jugendschutz

Alle Massnahmen in diesem Bereich

Der Vollzug der Massnahmen im Bereich Konsumenten- und Jugendschutz wird mehrheitlich auf der Ebene Verordnung erfolgen, da die vorgesehenen Regelungen grundsätzlich eine Interventionsmöglichkeit auf dieser Ebene vorsehen und da die Gesetzesstufe nicht für alle Detailnormen adäquat ist.

Dies ermöglicht insbesondere auch im Hinblick auf den technologischen Wandel adäquat und schnell zu handeln, und somit Massnahmen zu erlassen, welche den Aufwand verringern beziehungsweise die Wirksamkeit erhöhen.

Die in Artikel 3 Buchstabe v des UWG vorgesehenen neuen Pflichten der Werbenden können aufgrund der bereits in Kapitel 1.1.1.6 dargestellten Eigenheiten des weltweiten Telefoniesystems mit den Mitteln des Rechts in der Praxis nicht erfolgreich durchgesetzt werden. Die Werbenden können statt ihrer eigenen Telefonnummer beim Werbeanruf die Telefonnummer eines unbeteiligten Dritten als Telefonnummer des Anrufers angeben. So können sie ihre Identität verschleiern (sogenanntes "Spoofing"). In diesem Fall lassen sie sich nicht an Hand der Telefonnummer ausfindig machen. Für die technische Filterung von unerwünschten Werbeanrufen durch FDA bieten die neuen Pflichten der Werbenden dagegen nützliche Filterkriterien.

1.5.1.7 Frequenzen und Anlagen

Aufhebung der generellen Konzessionspflicht bei Frequenznutzungsrechten bzw. Einführung des Prinzips der Konzessionsbefreiung, Möglichkeit zur Einführung von Light Licensing mittels Meldepflicht und Ermöglichung einer flexiblen und vereinfachten Übertragung von Frequenznutzungsrechten in verschiedenen Ausprägungen (Art. 22 und 24d)

Das Konzessionierungssystem dürfte durch die vorgeschlagenen Anpassungen bzw. Vereinfachungen verständlicher, transparenter und kundenfreundlicher werden. Diese Effekte werden auch bei der vereinfachten Übertragung von Frequenznutzungsrechten erwartet. Letztere Übertragung dürfte zudem attraktiver werden.

Es ist mit einer hohen Akzeptanz seitens der Betroffenen zu rechnen.