Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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mens zwischen der Schweiz und der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA CH-EU)30.
Art. 1 Zweck
Abs. 2 Bst. d
Neu soll das FMG nicht nur vor unlauterer Massenwerbung, sondern auch vor unlauteren Werbemitteilungen schützen. Die Formulierung "vor unlauterer Werbung" drückt das aus.
Abs. 2 Bst. e
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren durch Fernmeldedienste war bisher nicht Gegenstand dieses Gesetzes. Wie der Bundesrat im Bericht in Erfüllung der Motion Bischofberger 10.3466 vom 16.06.2010 ausführt, hat sich das Spektrum der Gefährdungen für Kinder und Jugendliche in den letzten Jahren aufgrund der dynamischen Medienentwicklung in diesem Bereich stark erweitert. Damit der Bundesrat normativ tätig werden kann, muss der Kinder- und Jugendschutz neu im FMG verankert werden (s. u. Art. 46a). Eine Nennung in Artikel 1 FMG trägt der gesellschaftlichen und politischen Relevanz dieses sensiblen Themas Rechnung.
Art. 3 Begriffe
Bst. cbisöffentlicher Telefondienst
Es ist zu erwarten, dass der öffentliche Telefondienst als Mittel zur Übertragung von Sprache in Echtzeit seine zentrale Bedeutung auch kurz- und mittelfristig beibehalten wird. Überdies ist er Anknüpfungspunkt für weitere wichtige fernmelderechtliche Pflichten, insbesondere bezüglich Notrufdienst, Verzeichnissen und Interoperabilität. Aufgrund dieser besonderen Stellung soll künftig eine entsprechende Definition in die vorliegende Bestimmung aufgenommen werden. Diese ist auf den Kerngehalt des öffentlichen Telefondienstes zu beschränken. Mit allfälligen weiteren fernmelderechtlichen Pflichten verbundene Begriffselemente sollen nicht Teil der Definition sein, sondern an entsprechender Stelle auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe festgelegt werden.
Zum erwähnten Kerngehalt gehört die "Sprachübertragung in Echtzeit" sowie die Benützung eines oder mehrerer Adressierungselemente, die in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan dafür vorgesehen sind. Sprachübertragungsdienste ohne mindestens ein solches Adressierungselement gelten nicht als öffentlicher Telefondienst. Der Begriff "Echtzeit" richtet sich nach wie vor nach der Botschaft zum geltenden Fernmeldegesetz und bezieht sich insbesondere auf eine gleichzeitige, bidirektionale Kommunikation. Was die erwähnten einschlägigen Pläne betrifft, so handelt es sich dabei gegenwärtig um die Empfehlung E.164 des "Telecommunication Standardization Sector" der Internationalen Fernmeldeunion, den schweizerischen Nummerierungsplan E.164 sowie die technischen und administrativen Vorschriften des BAKOM betreffend die Aufteilung der E.164- Nummern.