Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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gen31 verweist der Bundesrat auf das wachsende Angebot an Over-the-Top-Diensten (OTT-Dienste), durch die die Kundinnen und Kunden via Internet telefonieren, Nachrichten verschicken oder fernsehen können. Die meisten Anbieterinnen dieser Dienste haben ihren Sitz im Ausland und keine andere Verbindung zur Schweiz als ihre Kundschaft. Zu den bekanntesten gehören Skype (Microsoft), WhatsApp (Facebook), Facetime (Apple), Hangouts (Google), Viber, Wilmaa und Zattoo.

Soweit diese Anbieterinnen gegenüber ihrer Kundschaft die Verantwortung für die Erbringung der entsprechenden Dienste übernehmen, werden sie bereits heute als Anbieterinnen von Fernmeldediensten betrachtet32. Dasselbe gilt für Anbieterinnen gewisser in sozialen Netzwerken verfügbarer Dienste wie beispielsweise Facebook Messenger.

Angesichts der exponentiellen Zunahme an OTT-Diensten ist die Beibehaltung der Meldepflicht nicht mehr gerechtfertigt. Der damit verbundene Aufwand sowohl für die meldepflichtigen Anbieterinnen als auch die Verwaltung steht in keinem Verhältnis zum Nutzen dieser Pflicht33. Unabhängig davon, ob die Anbieterinnen von Fernmeldediensten gemeldet sind oder nicht, unterliegen sie den gleichen fernmelderechtlichen Pflichten und somit der Aufsicht des BAKOM. Nach Abschaffung der Konzessionen für Fernmeldedienste im Jahr 2007 ist die Aufhebung der allgemeinen Meldepflicht ein weiterer Schritt der Deregulierung des Marktzuganges.

Gewisse Anbieterinnen von Fernmeldediensten bleiben jedoch registriert. Es handelt sich um Anbieterinnen, die von der ComCom oder dem BAKOM zugewiesene Funkfrequenzen und Adressierungselemente nutzen (Abs. 1). Registriert werden nur Anbieterinnen, die konzessionierte Funkfrequenzen zur Erbringung von Fernmeldediensten verwenden. Für andere Zwecke verwendete Frequenzen sind nicht betroffen. Ebenso sind nur Adressierungselemente betroffen, die zur Erbringung von Fernmeldediensten dienen.

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die Ressourcen nutzen, die ihnen nicht direkt zugeteilt wurden (untergeordnete Zuteilung von Nummernblöcken34 oder Nutzung konzessionierter Frequenzen zur Erbringung von Fernmeldediensten durch virtuelle Mobilfunkbetreiberinnen [MVNO]), müssen ebenso wie die Halterinnen der Adressierungselemente registriert werden. Ausschlaggebend ist also die effektive Nutzung der zugeteilten Ressourcen und nicht der Umstand, sie zugewiesen erhalten zu haben. Damit das BAKOM sämtliche Anbieterinnen registrieren kann, die Adressierungselemente oder Funkfrequenzen nutzen, müssen die Ressourceninhaberinnen das BAKOM darüber informieren, wenn sie ihr Nutzungsrecht an diesen Ressourcen an Dritte weitergeben (Abs. 3).

Für die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die nicht oder nicht mehr registriert werden, gelten weiterhin die Pflichten des Fernmelderechts. Dies betrifft auch die Anbieterinnen mit Sitz im Ausland. Aus aufsichtsrechtlicher Sicht gibt es demnach vier Kategorien von Anbieterinnen von Fernmeldediensten:

31 Der Bericht kann heruntergeladen werden unter www.bakom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung > Parlament > Evaluation zum Fernmeldemarkt.

32 Vgl. Kap. 1.2 des Leitfadens zum Meldeformular für das Erbringen von Fernmeldediensten unter www.bakom.admin.ch -> Themen -> Telekommunikation -> Fernmeldedienstanbieter (FDA) -> Meldung als FDA.

33 Zur Notwendigkeit der Aufhebung der Meldepflicht und den entsprechenden Folgen für die Anbieterinnen und den Bund, vgl. Kap. 1.1.1.1, 3.1.1 et 3.3.1.1.

34 Vgl. Art. 23 AEFV (SR 784.104).