Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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Schliesslich ist gemäss dem Grundsatz der Technologieneutralität jede Dienstleistung, die der vorliegenden Definition entspricht, als öffentlicher Telefondienst zu werten, unabhängig davon, ob sie mittels leitungs- oder paketvermittelter Technologie erbracht wird.
Bst. cterMehrwertdienst
Der Buchstabe cterübernimmt die bisher in Artikel 1 Buchstabe c FDV enthaltene Definition auf Gesetzesstufe mit minimalen Präzisierungen.
Bst. f Adressierungselemente
Der Begriff Adressierungselemente steht nun als Sammelbegriff für alle, in öffentlichen Fernmeldenetzen genutzten alphanumerischen Bezeichnungen und anderen Zeichen oder weiteren Informationen, die in die Zuständigkeit der Schweiz fallen. Die bisher unter Buchstabe f (Adressierungselemente) und g (Kommunikationsparameter) definierten Begriffe werden zusammengefasst und technologieneutral formuliert.
Im bisherigen Artikel 3 Buchstabe g ist der Begriff "Kommunikationsparameter" umfassend beschrieben. Der Begriff "Nummerierungselemente" ist in Artikel 3 Buchstabe f hingegen nur mit exemplarischen Bezeichnungen erläutert, die Komponenten von Nummerierungsplänen (z. B. Nummerierungsplan gemäss ITU-T Empfehlung E.164) umfassen. Der Begriff Kommunikationsparameter wurde einzig in Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 30 jeweils zusammen in Ergänzung mit dem Begriff Adressierungselemente verwendet.
Der Begriff Adressierungselemente wird nun generisch und technologieneutral angewendet. Der Begriff Kommunikationsparameter unter Buchstabe g wird demzufolge aufgehoben.
Bst. g Verzeichnisdaten
Es ist sinnvoll, den Begriff "Verzeichnisdaten" zu definieren, da dieser sehr oft gebraucht wird in Zusammenhang mit der Verwendung von Verzeichnissen von Fernmeldediensten (insbesondere des öffentlichen Telefondienstes) und den Regeln betreffend den Zugriff auf Daten, die für das Anbieten von Verzeichnisdiensten und -produkten notwendig sind.
Es handelt sich um Informationen, die die Kundinnen und Kunden von Fernmeldediensten im Hinblick auf die Veröffentlichung der Verzeichnisse bereitstellen (vgl. Art. 21). Neben diesen Informationen werden grundsätzlich zusätzliche Angaben gemacht, die nicht veröffentlicht werden und für die Herausgeberinnen der Verzeichnisse gedacht sind. Diese Angaben sind notwendig für die Formatierung und Veröffentlichung der Verzeichnisse (z. B. Art des Dienstes für eine bestimmte E.164-Nummer, für die Verwendung des Adressierungselementes verantwortliche Anbieterin).
Art. 4 Registrierung von Anbieterinnen von Fernmeldediensten
In Kapitel 3.1 des Fernmeldeberichts 2014 zur Entwicklung im schweizerischen Fernmeldemarkt und zu den damit verbundenen gesetzgeberischen Herausforderun-