Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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Art. 13a Abs. 1 erster Satz
Der Inhalt dieser Bestimmung erfährt keinerlei Änderung. Aus formellen Gründen ist der Ausdruck „Eidgenössische Kommunikationskommission“ jedoch auszuschreiben und dessen Abkürzung in Klammern zu setzen, wird die ComCom doch neuerdings in dieser Bestimmung das erste Mal erwähnt.
Art. 13c-13l Zugangsregulierung
Am 1. Januar 1998 trat das Fernmeldegesetz (FMG) in Kraft. Ziel war es, den historisch monopolistischen Fernmeldemarkt in einen Wettbewerbsmarkt zu überführen. Das FMG hat den Zweck, Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Wettbewerb ermöglicht und begünstigt wird und der Bevölkerung und der Wirtschaft dadurch vielfältige, preiswerte, qualitativ hochstehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden. Eine besondere Rolle kam und kommt der Regulierung des Zugangs zur Infrastruktur des ehemaligen Staatsunternehmens PTT (heutige Swisscom) zu. Die Zugangsregulierung hat zum Ziel, den Wettbewerb im Endkundenmarkt zu fördern und gleichzeitig den Ausbau neuer Infrastrukturen wie zum Beispiel Glasfaser bis ins Haus (FTTH) möglichst zu begünstigen. Swisscom ist jedoch auf dem Endkundenmarkt nach wie vor sehr dominant, insbesondere auch im Vergleich zu anderen ehemaligen Monopolbetreibern in Europa. Den bisher erreichten Stand des Wettbewerbs gilt es zu sichern, weshalb mit der Vorlage punktuell Unzulänglichkeiten des bisherigen Zugangsregimes und der Prozesse behoben und Lücken geschlossen werden sollen. Dies vor dem Hintergrund, dass für die Wirtschaft und die Informationsgesellschaft in der Schweiz die Breitbandentwicklung in Bezug auf Netzabdeckung, Qualität, Angebotsvielfalt und Preise zentral ist.
Bereits in den beiden Berichten 2010 und 2012 verwies der Bundesrat darauf, dass im Bereich des Netzzugangs Revisionsbedarf bestehe, um dem Ziel möglichst gleich langer Spiesse auf dem Vorleistungsmarkt näherzukommen. Vorab mit Rücksicht auf den gegenwärtig laufenden, marktgetriebenen Infrastrukturausbau schlägt der Bundesrat vor, schrittweise vorzugehen und vorerst nur die gravierendsten Mängel zu beheben und die dringendsten Lücken des heutigen Netzzugangsregimes zu schliessen. Dazu zählt die fehlende Möglichkeit der Regulierungsbehörde ComCom, aus eigener Initiative einzuschreiten, wenn sie Verhaltensweisen beobachtet, die offensichtlich gegen die fernmelderechtlichen Zugangsregeln verstossen. Im Weiteren erscheint es angezeigt, der ComCom ein vielfältigeres Eingriffsinstrumentarium (Toolbox) in die Hand zu geben, das es der Kommission erlaubt, Massnahmen nur soweit anzuordnen, als es im Hinblick auf das Regulierungsziel, der Erzielung von Wettbewerb, erforderlich erscheint. Demgegenüber soll die Entbündelung der letzten Meile (Teilnehmeranschlussleitung) vorderhand auf die alte Kupfertechnologie beschränkt bleiben. Anschlussleitungen auf Basis von Glasfaserleitungen unterstehen somit nicht der regulierten Angebotspflicht. Ebenso soll an der verfahrensrechtlichen Besonderheit des so genannten schweizerischen "Ex-post-Systems" festgehalten werden. Ein angepasstes Zugangsregime soll zielgerichtet und verhältnismässig Markteintrittsbarrieren abbauen und Wettbewerb begünstigen.