Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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Verzeichnisses ist es, dass die Kundschaft eines Fernmeldedienstes gewisse Informationen veröffentlichen kann, anhand derer andere Kundinnen und Kunden des Dienstes mit ihnen in Verbindung treten können. So enthält das Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes beispielsweise bestimmte Angaben, durch die eine Kundin oder ein Kunde ohne Verwechslungsgefahr identifiziert werden kann (z.B. durch den Namen oder die Adresse), sowie die Telefonnummer(n), durch die die anderen Kundinnen und Kunden über den öffentlichen Telefondienst Kontakt mit ihr oder ihm aufnehmen können.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die WHOIS-Datenbank mit den Domain-Namen und den Halterinnen und Haltern von Mehrwertdienstnummern (0800, 084x, 090x usw.) nicht als Verzeichnis im Sinne von Artikel 12d gilt.

Die Veröffentlichung von Verzeichnissen stellt einen Eingriff in die Privatsphäre der Kundinnen und Kunden von Fernmeldediensten dar, da dadurch ihre Verzeichnisdaten anderen bekannt gegeben werden. Artikel 12d Absatz 1 trägt diesem Umstand Rechnung, indem die Kundinnen und Kunden entsprechend ihres Rechts der informationellen Selbstbestimmung selber entscheiden können, sich in die Verzeichnisse eintragen zu lassen. Das heisst, die Verzeichnisse enthalten nur die Angaben der Personen, die keine Einwände gegen einen Eintrag geäussert haben.

Wird vom Recht, nicht im Verzeichnis zu erscheinen, Gebrauch gemacht, gilt dies für alle veröffentlichten Verzeichnisse der gleichen Art, beispielsweise für alle Verzeichnisse, die die Teilnehmenden am Telefondienst enthalten. Die Teilnehmenden können ihr Recht nicht wahlweise je nach Veröffentlichungsform ausüben. Sie können insbesondere nicht verlangen, nur in einem Papierverzeichnis zu erscheinen, und gleichzeitig die Eintragung in einem Verzeichnis gleicher Art ablehnen, das in elektronischer Form oder auf einem elektronischen Datenträger (CD-Rom, DVD) veröffentlicht wird. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass die Anbieterinnen von Verzeichnissen diese Möglichkeiten den Teilnehmenden frei anbieten können.

Wenn die Kundinnen und Kunden hingegen einen Eintrag in den Verzeichnissen akzeptieren, können sie grundsätzlich entscheiden, welche Informationen oder Verzeichnisdaten eingetragen werden. Diese Freiheit ist jedoch nicht unbegrenzt. In Absatz 2 wird dem Bundesrat die Aufgabe übertragen, falls nötig die zwingenden Mindestangaben eines Eintrags in die Verzeichnisse oder in gewisse Verzeichnisarten auf Grundlage der folgenden Prinzipien festzulegen:

- Durch die veröffentlichten Angaben sollen Verwechslungen zwischen den Kundinnen und Kunden vermieden werden. Ein Verzeichniseintrag muss deshalb Informationen enthalten, anhand derer die Kundinnen und Kunden angemessen identifiziert werden können.

- Eine wahlweise Veröffentlichung gemäss den Wünschen der einzelnen Kundinnen und Kunden ist nicht praktikabel, da ein Verzeichnis zwingend eine Mindeststruktur aufweisen muss, die die Veröffentlichung vorbestimmt. Ein Verzeichniseintrag kann somit einem gewissen Schematismus untergeordnet werden; die Kundinnen und Kunden können nicht verlangen, dass die Herausgeberin des Verzeichnisses Daten aufnimmt, die nicht in die vorgefertigte Struktur passen.

Dem Bundesrat wird ausserdem die Aufgabe übertragen, falls nötig die Einzelheiten der Veröffentlichung und Nutzung der Verzeichnisdaten durch Dritte, die gemäss Artikel 21 und 21a Zugang zu ihnen erhalten, zu regeln.