Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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Abs. 2

Um die Entwicklung im Bereich des internationalen Roaming transparent, umfassend und korrekt aufzeigen zu können, muss auf gesetzlichem Weg sichergestellt werden, dass das BAKOM sämtliche für die Beobachtung des Marktes im Bereich Roaming relevanten Daten bei allen Anbieterinnen, d.h. Anbieterinnen mit eigenem Netz (sog. MNO), ohne eigenes Netz (MVNO) und Wiederverkäufer (Reseller) einfordern kann, so dass das BAKOM aufgrund fehlender oder falscher Zahlen den Markt nicht verzerrt aufzeigt.

Dies umfasst beispielsweise Preispläne, Kostenoptimierung, Anrufarten, geografische Klassifizierung der ausgehenden und einkommenden Anrufe, Volumen (tatsächlich konsumiert und verrechnet) nach Preispläne und Bündelangeboten, Erträge (geographisch und nach Preisplänen/Kostenoptimierung/ Bündelangeboten) etc.

Art. 12b Mehrwertdienste

Art. 12b wird vereinfacht und inhaltlich wie folgt verändert:

Die Kompetenz des Bundesrats zum Erlass von Vorschriften über die Preisbekanntgabe wird nicht mehr erwähnt. Der Bundesrat erlässt in der Preisbekanntgabeverordnung Vorschriften über die Preisbekanntgabe bei Dienstleistungen nach Artikel 10 Buchstabe q der PBV. Er kann sich dabei bereits auf die Ermächtigung in Artikel 16 und 17 UWG stützen. Bei den Diensten gemäss Artikel 10 Buchstabe q der PBV ist eine Rechnungstellung durch die FDA zwar möglich. Aber auch Dienste, welche durch andere Personen als die eigene FDA in Rechnung gestellt werden, werden durch die Regeln der PBV erfasst. Die in Artikel 12b genannten Mehrwertdienste sind dagegen nur solche Dienste, welche durch die eigene FDA in Rechnung gestellt werden. Dienste, welche durch andere Personen als die eigene FDA in Rechnung gestellt werden, sind keine Mehrwertdienste. Inhaltlich bleiben die Vorschriften der PBV unverändert.

Im Ingress der Preisbekanntgabeverordnung plant der Bundesrat daher, den Verweis auf Artikel 12b FMG zu streichen.

Im aktuellen Artikel 12b Absatz 2 Satz 2 FMG steht "auf Grund der Nummern" – aufgrund der Nummern erkennbar sein können aber nur solche Mehrwertdienste, die auch über Nummern erbracht werden. Es gibt jedoch auch Mehrwertdienste, die über ein Link angefordert werden. Dabei wählt und erkennt die Kundin oder der Kunde keine Nummer. Alle Mehrwertdienste müssen als Mehrwertdienste erkennbar sein – auch solche, welche ohne Nummern erbracht werden. Das FMG kann jetzt entsprechend korrigiert werden, indem "auf Grund der Nummern" gestrichen wird.

Absatz 1 Buchstabe d regelt, dass der Bundesrat unter Beachtung internationaler Verpflichtungen, einen Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz vorschreibt. Diese Norm bleibt inhaltlich unverändert. Anbieterinnen von Mehrwertdiensten müssen heute aufgrund von Artikel 12b gemäss Artikel 37 FDV ihre Dienste von einem Sitz oder einer Niederlassung in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 aus betreiben. Diese Einschränkung hat sich in der seit 1. April 2007 bestehenden Praxis als nicht ausreichend erwiesen, um irreführende und betrügerische Geschäftspraktiken zu verhindern. Das Lugano-Übereinkommen erlaubt zwar Kundinnen und Kunden, in der Schweiz gerichtlich gegen Anbieterinnen von Mehrwertdiensten mit Sitz in einem Vertragsstaat des Übereinkommens vorzugehen und die erwirkten Urteile im Sitzstaat der Anbieterin