Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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Geschäftsbedingungen, insbesondere die Einrichtungen, Dienste und Informationen sowie die Preise.

Absatz 2 Buchstabe a sieht vor, dass die Angebotspflicht mit einer Preisvorschrift ergänzt werden kann. Die marktbeherrschende Anbieterin kann entweder verpflichtet werden, den Zugang zu Preisen nach Massgabe von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten oder zu kostenorientierten Preisen anzubieten. Beide Ansätze bestehen bereits nach geltendem Recht. Hinsichtlich der methodischen Ansätze zur Berechnung kostenorientierter Preise ist vorgesehen, die heutigen Regelungen in der Fernmeldediensteverordnung weitgehend beizubehalten.

In Absatz 2 Buchstabe b wird die Möglichkeit vorgesehen, die marktbeherrschende Anbieterin mit einem weitergehenden Diskriminierungsverbot zu belegen. In Ziffer 1 wird die Verpflichtung aufgenommen, dass ein Zugangspreis zu keinem so genannten "Preis-Kosten-Schere-Effekt" führen darf. Ein solcher liegt dann vor, wenn die Differenz zwischen den von der marktbeherrschenden Anbieterin angebotenen Zugangspreisen und ihren Endkundenpreisen so klein ist, dass eine vergleichbare, effiziente Anbieterin damit keine kostendeckenden Erträge erwirtschaften kann. Führen mit anderen Worten Zugangspreise zu einer Preis-Kosten-Schere, so verletzen sie das gesetzliche Diskriminierungsverbot. In Ziffer 2 wird das Diskriminierungsverbot, das bei jeder Angebotspflicht gilt, dahingehend verschärft, dass keine andere Anbieterin schlechter gestellt werden darf als Geschäftseinheiten, Tochterfirmen oder andere Partnerinnen der marktbeherrschenden Anbieterin. Mit anderen Geschäftseinheiten sind firmeninterne Einheiten gemeint, die ihre Produkte für den Endkundenmarkt ebenfalls gestützt auf den Zugangsdiensten entsprechenden Vorleistungen herstellen.

In Absatz 3 werden neu Informations- und Transparenzverpflichtungen vorgesehen, die in Ergänzung zu den Massnahmen gemäss Absätze 1 und 2 oder ohne gleichzeitige Angebotspflicht einer marktbeherrschenden Anbieterin auferlegt werden können. Die Kommission entscheidet abhängig von der Art der Information, ob diese nur gegenüber ihr (wenn sie Geschäftsgeheimnisse berühren) oder auch gegenüber den anderen Anbieterinnen offenzulegen ist. In Buchstabe a geht es um Angaben zur Angebotspflicht, namentlich zur Information alternativer Anbieterinnen, die einen Zugangsdienst nachsuchen. Ersatzlos gestrichen wurde die bisherige Verpflichtung, wonach Anbieterinnen von Fernmeldediensten dem Bundesamt eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zustellen mussten, mit der Möglichkeit für Dritte, diese einzusehen. In der Praxis zeigte sich, dass dem Bundesamt bei weitem nicht alle Verträge zwischen FDA über Zugangsdienste zugestellt wurden. Ohne Kenntnis über die Existenz eines Vertrages konnten die FDA auch kaum wirksam dazu angehalten werden. Schliesslich wurde auch nur selten von der Einsichtsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Um dem Diskriminierungsverbot Nachachtung zu verschaffen, erscheint es deshalb wichtig, dass die Anbieterinnen Kenntnis über beispielsweise sämtliche Bedingungen eines Angebots, die wesentlichen Grundlagen eines regulierten Preises oder über den Inhalt der Zugangsverträge erhalten. Nur so können sie beurteilen, ob sie von einer marktbeherrschenden Anbieterin rechtsgleich behandelt werden (Bst. b).

Informationsbedarf besteht auch für die Kommission im Rahmen eines Verfahrens zur Überprüfung einer Verpflichtung. Gestrichen wurde die bisherige Bestimmung, wonach die Kommission die Art und Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen regelt, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten in einem Zugangsverfahren vorlegen müssen. Neu kann der Bundesrat im Rahmen