Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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seiner Verordnungskompetenz solche Vorschriften erlassen. Soweit nötig kann der Bundesrat das Bundesamt ermächtigen, Art und Form der Informationen zu präzisieren. Die Kommission kann überdies weitere Kennzahlen zum Vorleistungsgeschäft sowie Rechnungslegungs- und Finanzinformationen für die Festsetzung und Überprüfung von Preisvorschriften von einer marktbeherrschenden Anbieterin einfordern (Bst. c). Schliesslich geht es um Informationspflichten im Hinblick auf Statistiken zu Entwicklungen im regulierten Geschäft (Bst. d).
Art. 13e Bezeichnung der Marktbereiche
Der Bundesrat bezeichnet die Marktbereiche, welche der sektorspezifischen Regulierung unterliegen. Dies sind diejenigen Bereiche des Fernmeldemarkts, in welchen mit dem kartellrechtlichen Instrumentarium die fernmelderechtlichen Ziele nicht zu erreichen sind. Während das Kartellgesetz Wettbewerbsabreden und den Missbrauch von Marktmacht wie die Erzwingung unangemessener Preise regelt, ist die fernmelderechtliche Regulierung darauf ausgerichtet, in einem Marktbereich in vorausschauender Weise Wettbewerb zu ermöglichen und Markteintrittsbarrieren systematisch zu senken. Der Bundesrat bezeichnet mithin im Anwendungsbereich des FMG diejenigen Bereiche des Fernmeldemarkts, in welchen potenzielle Wettbewerbsdefizite bestehen, die sich mittels fernmelderechtlicher Massnahmen beheben lassen. Dabei handelt es sich ausschliesslich um Massnahmen auf der Stufe der Vorleistungsmärkte. Ein direkter regulatorischer Eingriff auf den Endkundenmärkten ist nicht vorgesehen. Da sich die Merkmale von Produkten und Diensten verändern können und dadurch möglicherweise neue Substitutionsmöglichkeiten auf der Angebots- und der Nachfrageseite entstehen, kann sich die Bezeichnung der Bereiche des Fernmeldemarkts im Laufe der Zeit ändern. Die Verordnungsform bietet die Flexibilität, innert nützlicher Zeit auf solche Veränderungen reagieren zu können. Im Europäischen Rechtsrahmen bezeichnet die EU-Kommission gegenüber den nationalen Regulierungsbehörden die Marktbereiche, welche zur sektorspezifischen Regulierung freigegeben sind. Gegenwärtig sind dies die nachfolgenden (vgl. Empfehlung 2014/710/EU vom 9. Oktober 2014; Anhang):
- Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in einzelnen öffentlichen Telefon-
netzen an festen Standorten
- Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in einzelnen Mobilfunknetzen
- auf der Vorleistungsebene an festen Standorten lokal bereitgestellter Zugang zu
Teilnehmeranschlüssen
- für Massenprodukte auf der Vorleistungsebene an festen Standorten zentral
bereitgestellter Zugang zu Teilnehmeranschlüssen
- auf der Vorleistungsebene an festen Standorten bereitgestellter Zugang zu
Teilnehmeranschlüssen von hoher Qualität
Angesichts vergleichbarer Strukturen und Angebote könnte sich der Bundesrat bei der Bezeichnung der Marktbereiche an der Liste der EU-Kommission orientieren. Allfälligen nationalen Eigenheiten kann er natürlich immer Rechnung tragen.
Art. 13f Erstmalige Voruntersuchung von Amtes wegen
Das bisherige Zugangsregime übertrug Swisscom die Aufgabe, selber zu beurteilen, ob sie in einem Markt beherrschend ist. Folglich entschied sie auch, ob sie für die