Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 58Fedlex · Erläuternder Bericht
gesetzlichen Zugangsformen ein reguliertes Angebot veröffentlichte. Weil sie sich nicht als marktbeherrschend erachtete, machte sie beispielsweise kein entsprechendes Angebot für den schnellen Bitstromzugang. In diesem wie auch in anderen Fällen musste auf Gesuch einer Anbieterin hin zunächst die Marktbeherrschung geklärt werden, bevor, im gegebenen Fall, über das eigentliche Angebot befunden werden konnte. Dies führte verschiedentlich zu überlangen Verfahren und infolge zu grosser Rechtsunsicherheit bei den Marktteilnehmerinnen. Es kommt hinzu, dass eine Anbieterin gar nicht die Möglichkeit hat, eine Marktuntersuchung durchzuführen, um über ihre eigene Marktstellung zu befinden. Auch in unserem Ex-post-System drängt sich deshalb eine Gesetzesanpassung auf, wonach die Kommission in einem ersten Schritt verbindlich über eine allfällige beherrschende Stellung von Anbieterinnen in einem relevanten Markt und die zu treffenden Regulierungsverpflichtungen befindet.
Die vom Bundesrat bezeichneten Bereiche des Fernmeldemarkts müssen folglich von der ComCom, der wettbewerbsrechtlichen Praxis folgend, untersucht werden. Hierfür kann sie auf die bereits vorhandenen Kenntnisse in einem Marktbereich abstellen oder eine eigentliche Marktuntersuchung durchführen. Darunter wird verstanden, dass sie die relevanten Märkte in einem Marktbereich definiert und auf diesen prüft, ob marktbeherrschende Stellungen vorliegen. Liegt Marktbeherrschung vor, so hat die ComCom die Verpflichtungen gemäss Artikel 13d zu bestimmen, die einer marktbeherrschenden Anbieterin zur Erreichung der Wettbewerbsziele aufzuerlegen sind. Die Beurteilung der Marktbeherrschung erfolgt wie bis anhin nach den kartellrechtlichen Kriterien. Demnach gelten als marktbeherrschende Unternehmen einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten. Im Rahmen der Beurteilung der Frage der Marktbeherrschung konsultiert die Kommission wie bis anhin die Wettbewerbskommission.
Die Kommission untersucht jeden Marktbereich grundsätzlich nur einmal von Amtes wegen, nämlich nachdem der Bundesrat diesen bezeichnet oder an dessen Bezeichnung Änderungen vorgenommen hat. Im Rahmen eines Behördenverfahrens stellt die ComCom das Vorliegen von marktbeherrschenden Anbieterinnen in einem relevanten Markt und die aufzuerlegenden Verpflichtungen fest und veröffentlicht ihre Erkenntnisse mittels amtlicher Publikation (Abs. 2). Präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von der ComCom zu definierenden Märkten gemäss Artikel 13f jeweils um Teilmengen der vom Bundesrat festgelegten Bereiche des Fernmeldemarkts (Art. 13e) handeln kann.
Art. 13g Eröffnung eines Verfahrens über die Auferlegung von Verpflichtun-
gen
Betrachtet die Kommission eine Anbieterin als marktbeherrschend, eröffnet sie gegen diese ein Verfahren, das in einem Entscheid über die Verpflichtungen dieser Anbieterin endet (Abs. 2). In der Publikation wird darauf hingewiesen, dass alternative Anbieterinnen sich an diesem Verfahren als Partei konstituieren und selbständige Rechtsbegehren stellen können. Dies gilt auch für den Fall, in welchem die ComCom eine Marktbeherrschung nicht als gegeben erachtet (Abs. 1). Ist eine Anbieterin mit dieser Einschätzung nicht einverstanden, so hat die ComCom auf Gesuch hin über die Auferlegung von Verpflichtungen gegen eine Anbieterin zu