Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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vollstrecken zu lassen. Den meisten Konsumentinnen und Konsumenten ist dies jedoch nicht bekannt. Sie gehen davon aus, dass die Beschreitung des Rechtswegs gegen eine im Ausland domizilierte Anbieterin nicht von Erfolg gekrönt ist. Zudem können sie diesen Weg kaum ohne anwaltliche Unterstützung gehen. Die Kosten dafür sowie das Prozessrisiko scheuen sie, zumal es bei den einzuklagenden Forderungen in der Regel um geringe zwei- bis dreistellige Beträge geht. Aus Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten sind Anbieterinnen von Mehrwertdiensten, die nicht in der Schweiz domiziliert sind, weder greif- noch fassbar. Mit dem soeben beschriebenen Verhalten der Konsumentinnen und Konsumenten rechnen betrügerische Anbieterinnen von Mehrwertdiensten. Sie spekulieren darauf, dass Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund des ausländischen Domizils sowie der nicht exorbitant hohen streitigen Beträge den Rechtsweg gar nicht erst begehen werden. Auch nach den Erfahrungen der Schlichtungsstelle für Telekommunikation ombudscom ist es äussert schwierig, Mehrwertdiensteanbieterinnen mit Sitz im Ausland zur Verantwortung zu ziehen. Oft ist es unmöglich, die im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren bestehenden Geldforderungen einzuziehen. Eine Sitzpflicht in der Schweiz würde diese Situation drastisch verbessern.

Die Voraussetzung einer Sitzpflicht in der Schweiz trägt insofern zur Verhinderung von irreführenden und betrügerischen Geschäftspraktiken bei, als die Anbieterinnen nicht mehr darauf vertrauen können, dass sich Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten von der Beschreitung des Rechtswegs abschrecken lassen. Eine Sitzpflicht in der Schweiz macht die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten für die Konsumentinnen und Konsumenten per se fass- und greifbar. Sie kann irreführende und betrügerische Geschäftspraktiken daher deutlich reduzieren. Solange dies der Fall ist, ist auch eine Sitzpflicht in der Schweiz mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen vereinbar.

Der Kreis der Anbieterinnen von Mehrwertdiensten, für welche das Sitzerfordernis gilt, bleibt wie bisher gemäss Artikel 35 Absatz 1 FDV eingeschränkt. Diese Einschränkung hat sich in der Praxis bewährt.

Art. 12bbisGründe für eine Anschlusssperre

Der Artikel nimmt den Inhalt des bisherigen Artikel 38 Absatz 4 Sätze 1 und 2 FDV auf. Diese Norm hat sich in der Praxis sehr bewährt und soll darum weiter verallgemeinert werden: Das Verbot, den Anschluss zu sperren, gilt nicht nur bei Streit bezüglich über Fernmeldedienste angebotene Leistungen, sondern bei Streit über alle Leistungen (Dienste oder Waren), die nicht Fernmeldedienste sind. Wenn Kundinnen und Kunden für die bezogenen Fernmeldedienste bezahlen, sollen sie davor geschützt sein, dass ihre Fernmeldediensteanbieterin sie wegen Streitigkeiten über andere, von den Fernmeldediensten unabhängige Leistungen mit einer Anschlusssperre unter Druck setzen kann.

Der durch die Botschaft zur BÜPF-Revision vorgeschlagene Artikel 6a FMG regelt einen anderen Sachverhalt als der vorliegende Artikel. Beide Artikel beeinflussen einander nicht.

Art. 12d Verzeichnisse

Für jeden Fernmeldedienst kann ein Verzeichnis angelegt werden, in dem die Kundinnen und Kunden der Anbieterin des besagten Dienstes aufgeführt sind. Ziel eines