Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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Art. 13c Gegenstand und Zweck

Voraussetzung für regulatorische Eingriffe durch die ComCom bildet das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung durch eine Fernmeldedienstanbieterin. Dazu ist das Folgende festzuhalten: Bei Erlass des Fernmeldegesetzes wurde davon ausgegangen, dass Swisscom als Ex-Monopolistin marktbeherrschend im Bereich der Fernmeldedienste sei. Da sich der gesamte Fernmeldesektor jedoch aus mehreren Teilmärkten zusammensetzt, ist es an sich unverhältnismässig und auch nicht zielführend, die Frage der Marktbeherrschung auf den gesamten Sektor zu beziehen, wie dies die aktuelle Regelung tut. Stattdessen ist die Marktbeherrschung im jeweils sachlich und räumlich abgegrenzten Markt nach Massgabe der kartellrechtlichen Praxis zu prüfen (Art. 13e ff.). Zudem unterscheidet das geltende Gesetz nicht klar zwischen Regulierungsinstrumenten sowie den zu regulierenden Märkten und Produkten, sondern die drei eigenständigen aber zusammenhängenden Elemente werden unter dem Begriff "Zugangsformen" vermischt. Die Marktbeherrschung soll jedoch nicht in Bezug auf Regulierungsmittel und -produkte geklärt werden, sondern die angemessenen Produkte und Instrumente sollen vielmehr aufgrund der Marktbeherrschung in einem bestimmten Teilmarkt gewählt werden können (Art. 13d). Die von der ComCom auferlegten Verpflichtungen haben sich im Ganzen am Ziel des funktionierenden wirksamen Wettbewerbs zu orientieren.

Art. 13d Inhalt der Verpflichtungen

Wird der Regulator unter dem geltenden Recht durch ein Gesuch von einer alternativen Anbieterin zum Tätigwerden aufgefordert, hat er heute lediglich die Möglichkeit, die Gesamtheit der im Gesetz vorgegebenen Regulierungsmassnahmen integral auf die im Streite liegenden Zugangsbedingungen hoheitlich festzusetzen. Dies obwohl beispielsweise in einem Marktsektor die Verpflichtung zu diskriminierungsfreiem Verhalten und hinreichender Preistransparenz ohne die Verpflichtung zu kostenorientierten Preisen genügen könnte, um die Zielsetzung der Regulierung zu erreichen. Die Wahrscheinlichkeit einer Überregulierung oder Fehlregulierung ist entsprechend hoch und muss reduziert werden.

Mit der Gesetzesänderung wird deshalb eine Flexibilisierung des Regulierungsinstrumentariums vorgesehen. Behördliche Eingriffe in den Markt sollen nur dort wo nötig vorgenommen werden und sich auf das mildeste noch wirksame Mittel beschränken. Gerade in Zeiten des technologischen Wandels ist ein möglichst vielfältiges, flexibles und behutsam einsetzbares Instrumentarium (Toolbox) von grosser Bedeutung, um überschiessende regulatorische Eingriffe zu verhindern. Die Verpflichtungen, die einer marktbeherrschenden Anbieterin auferlegt werden können, sind in einem abschliessenden Katalog genannt.

Absatz 1 enthält eine Angebotspflicht auf Vorleistungsstufe in denjenigen Formen, wie sie bereits das geltende Recht enthält. Eine Änderung erfährt lediglich die Angebotspflicht im Bereich des schnellen Bitstroms. Die im geltenden Gesetz vorgesehene Vierjahresfrist ist abgelaufen und die entsprechende Pflicht ist deshalb zu streichen.

Die Angebotspflicht ist neu nicht mehr zwingend mit einer Preisvorschrift verknüpft. Das Diskriminierungsverbot ist als Gleichbehandlungsgebot zu verstehen. Dieses verpflichtet die marktbeherrschende Anbieterin, allen Konkurrentinnen dieselben Zugangsbedingungen zu gewähren. Diese beinhalten alle relevanten