Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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schäftsentscheidungen solche Messungen durch. Es ist wünschenswert, diese Messungen zu vereinheitlichen und die Resultate in vergleichbarer Form zu präsentieren.

Art. 12abisInternationales Roaming

Abs. 1

Der Wettbewerb im Bereich Mobilfunk in der Schweiz ist nicht sehr ausgeprägt. Trotz Preissenkungen ist das Preisniveau in der Schweiz im Vergleich zum Ausland immer noch sehr hoch. Angesichts der Bedeutung, welche dem internationalen Roaming beigemessen wird, soll dem Bundesrat daher die Kompetenz eingeräumt werden, korrigierend einzugreifen, wenn der Markt nicht spielt und sich die Preise für Endkundinnen und -kunden in der Schweiz nicht weiter nach unten bewegen und sich dem Preisniveau der EU angleichen. Neben der grundsätzlichen Möglichkeit im Rahmen internationaler Abkommen Preisobergrenzen festzulegen, sollen dem Bundesrat weitere Instrumente für eine Roamingregulierung offenstehen.

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten in der Schweiz wenden beim Roaming im Bereich Sprache keine sekundengenaue Abrechnungspraxis an. Bei der Abrechnung werden die Gespräche auf die jeweils nächste volle Minute aufgerundet. Das bedeutet, dass nebst den bereits höheren Kosten für Roaming-Anrufe die Kundschaft noch mit einer ungünstigen Abrechnungspraxis konfrontiert wird. Gleiches gilt beim Datenkonsum. Auch hier werden die Volumina nicht genau abgerechnet, sondern auf die nächsthöhere Grösse aufgerundet. Vor diesem Hintergrund soll es dem Bundesrat künftig ebenfalls möglich sein, – analog zur europäischen Regelung – die sekundengenaue Abrechnungspraxis bei Anrufen und die auf maximal 10 Kilobyte gerundete Abrechnung beim Datenkonsum zu fordern.

In Anlehnung an die EU-Roamingregulierung soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten auf Verordnungsebene mittels technischer – namentlich struktureller – Massnahmen, die Wettbewerbssituation im Bereich Roaming für Schweizer Kundinnen und Kunden zu verbessern. In Frage kommen dabei die heute als strukturelle Massnahmen bezeichneten Lösungen, wie beispielsweise Local Break Out (LBO, ermöglicht die Nutzung von alternativen Datenroamingdiensten im Ausland) oder Multi IMSI (International Mobile Subscriber Identity; alle üblichen Dienste werden unterstützt, Abschluss eines Vertrages mit alternativen Anbietern, separate Rechnungsstellung). Weiter sollen aber auch, zukünftige technische Massnahmen, welche wettbewerbsfördernd wirken durch den Bundesrat normiert werden können. Zu diesem Zweck sollen die Anbieterinnen in der Schweiz verpflichtet werden, Endkundinnen und Endkunden im Ausland die Nutzung von Roamingdienstleistungen von Drittanbieterinnen zu ermöglichen.

Artikel 64 räumt dem Bundesrat die Kompetenz zum Abschluss internationaler Vereinbarungen ein. Im Sinne einer Klarstellung zu Artikel 64 wird nun ausdrücklich festgehalten, dass der Anwendungsbereich für den Abschluss internationaler Vereinbarungen auch den Bereich Roaming umfasst. Im Rahmen eines solchen Abkommens mit der EU würden die Zugangsbedingungen auch auf Grosshandelsebene übernommen. Wenn die Schweizer Telekomanbieterinnen von der Roamingregulierung der EU auf Grosshandelsebene profitieren würden, sollte der Bundesrat die Möglichkeit erhalten Preisobergrenzen festzulegen, damit die Vorteile eines solchen Abkommens auch an die Konsumenten weitergegeben werden können. Ohne die Möglichkeit Preisobergrenzen festzulegen, kann eine Umsetzung der internationalen Vereinbarung durch die Anbieterinnen nicht durchgesetzt werden.