Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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Ausschreibung entsprechend vordefinierte Frequenzbänder mitumfasst. Dadurch wird den Interessentinnen an Funkspektrum bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung eine antizipierte Bewertung ermöglicht.

Kapitel 4 Adressierungselemente

Die Adressierungselemente sind zentrale Elemente im Fernmeldewesen, da sie zur Identifikation der Teilnehmenden an einem fernmeldetechnischen Kommunikationsvorgang dienen, um Verbindungen zu den Empfängerinnen und Empfängern weiterzuleiten. Der Rechtsrahmen für diese öffentlichen Güter stützt sich gegenwärtig auf Bundesratsverordnungen, in denen Artikel 28 FMG umgesetzt wird. Auch wenn die Verordnungen sich in den Augen des Bundesgerichtes auf eine ausreichende gesetzliche Delegation stützen (Urteil vom 12. Dezember 2011 [2C_587/2011] und BGE 131 II 162), enthalten sie doch grundlegende Regelungen, die im Gesetz verankert werden sollten, insbesondere was die Domain-Namen betrifft, die eine besondere Art von Adressierungselementen darstellen.

Art. 28 Verwaltung von Adressierungselementen

Absatz 1 hält wesentliche Prinzipien für die Adressierungselemente fest, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Diese Präzisierung unterstreicht den Umstand, dass gewisse in der Schweiz genutzte Adressierungselemente auf internationaler Ebene verwaltet werden (z. B. IP-Adressen) oder für die Verwaltung nicht immer zwingend das BAKOM zuständig ist. Dabei ist der Dynamik in der technischen Entwicklung und der internationalen Einbettung Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund sind einer detaillierten Regelung auf formellgesetzlicher Stufe Grenzen gesetzt. Die dem Bundesrat zukommenden Regelungskompetenzen sind neu in Absatz 6 in nicht abschliessender Weise aufgeführt. Der Begriff Verwaltung bezieht sich auf sämtliche Verfahren und Tätigkeiten in Zusammenhang mit den Adressierungselementen. Er umfasst somit nicht nur die operationelle, administrative und technische Verwaltung der Elemente (Verwaltung im engeren Sinne), sondern auch deren Zuteilung, Sperrung und Widerruf.

Der frühere Absatz 3 wurde gestrichen. Bei der Genehmigung der nationalen Nummerierungspläne durch die Kommission sollte sichergestellt werden, dass die ehemalige Monopolistin ihre Nummernansprüche nicht zu Lasten der damals neu eintretenden Anbieterinnen von Fernmeldediensten unberechtigterweise durchsetzen. Diese wettbewerbspolitischen Bedenken sind heute nicht mehr aktuell. Der diskriminierungsfreie Zugang ist seit Jahren etabliert und ein zukünftiger Missbrauch durch dominante Anbieterinnen von Fernmeldediensten ist nicht erkennbar. Gleich wie bei der Nummernportabilität ist ein Tätigwerden der Kommission weder erforderlich noch sachgerecht. Der neue Absatz 4 verweist auf den Grundsatz, dass niemand einen Anspruch auf ein besonderes Adressierungselement hat, es sei denn, der Bundesrat sieht in seinen Ausführungsbestimmungen zum FMG etwas anderes vor. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die betroffenen Adressierungselemente tatsächlich oder rechtlich mit bestimmten Halterinnen und Haltern verbunden sind.

Absatz 5 stellt wie bis anhin die Nummernportabilität sicher. Neu wird die Kompetenz zum Erlass der Einzelheiten dem Bundesrat übertragen (Abs. 6 Bst. e). Die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen ist demgegenüber gestrichen worden. Diese Wahlmöglichkeit muss gemäss Verordnung der