Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 69Fedlex · Erläuternder Bericht
ComCom sowohl für jeden einzelnen Anruf (Call-by-call) wie auch vorbestimmt (Preselection) angeboten werden. Beide Arten werden indes im Markt stark rückläufig benutzt. Aufgrund der seit Jahren erodierenden Festnetztarife für in- und ausländische Verbindungen sowie Substitutionen, beispielsweise durch die Sprachtelefonie über das Internet (VoIP), ist die Sicherstellung der freien Wahl der Dienstanbieterin nicht mehr zeitgemäss und bedarf keiner gesetzlichen Verankerung mehr. Mit der Möglichkeit bei der Internet-Protokoll-Telefonie, für den Breitbandanschluss und den Telefondienst unterschiedliche Anbieter zu wählen, steht allen Benutzenden standardmässig eine Alternative zu Preselection zur Verfügung. Dasselbe gilt für Kundinnen und Kunden, welche die freie Wahl der Anbieterin Call-by-call nutzen, beispielsweise mittels Zweistufenwahl.
Art. 28a Übertragung an Dritte
Artikel 28a erlaubt es dem BAKOM, die Verwaltung bestimmter Adressierungselemente an Dritte zu übertragen. Diese können für ihre Tätigkeit Preise verlangen, die die relevanten Kosten decken und die Erzielung eines angemessenen Gewinns erlauben. Eine solche Übertragung liegt gegenwärtig der Verwaltung des Nummerierungsplans für das Telex-Netz und der Funktion der Registerbetreiberin für die Internetdomain .ch zugrunde.
Die Übertragung der Verwaltung von bestimmten Adressierungselementen an Dritte als solche ist kein öffentlicher Auftrag, da das BAKOM die Kompetenz delegiert, an seiner Stelle zu handeln, und das mit der Ausübung dieser Verwaltung verbundene Risiko auf den Beauftragten übergeht. Das BAKOM bestimmt den oder die allfälligen Beauftragten direkt oder führt ein öffentliches Ausschreibungsverfahren durch (Abs. 2). Ein Beauftragter kann jedoch nur direkt bestimmt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Das BAKOM kann insbesondere dann auf eine öffentliche Ausschreibung verzichten, wenn sich von vornherein zeigt, dass nur eine einzige Anbieterin die für die Verwaltung notwendigen Leistungen anzubieten in der Lage ist, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit keine andere Anbieterin in Frage kommt, die Bestimmung einer bestimmten Anbieterin klar von der betroffenen schweizerischen Gemeinschaft gewünscht wird oder eine Ausschreibung unangemessen wäre, da diese in Bezug auf die operative Verwaltung mit zu grossen Risiken verbunden wäre und/oder die Kosten im Verhältnis zum potenziellen Nutzen zu hoch wären (das wirtschaftlich günstigste Angebot).
Wird eine Aufgabe aufgrund eines Ausschreibungsverfahrens im Sinne von Artikel 28a übertragen, sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) bei weitem nicht immer angemessen. Das Amt muss sehr häufig eine Evaluation der verschiedenen Eingaben vornehmen Dabei geht es nicht um eine Feststellung des Sachverhalts im herkömmlichen Sinne (Art. 12 VwVG), sondern darum zu beurteilen, welche Kandidatinnen die delegierte Aufgabe erfüllen können. Bei diesem Verfahren werden die Bewerberinnen viel stärker involviert als durch die im Rahmen eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens geforderte Mitwirkung der Bewerberinnen (Art. 13 VwVG), denn sie sind allein dafür zuständig, ihr Bewerbungsdossier im Detail auszuarbeiten und auf Verlangen der Behörde zu ergänzen. Da an einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren mehrere Bewerberinnen teilnehmen, ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen von zentraler Bedeutung. Aus diesen Gründen können in den Bereichen Akteneinsicht (Art. 26 ff. VwVG), rechtliches Gehör (Art. 30 und 31 VwVG) sowie Eröffnung und Begründung der Verfügungen (Art. 34