Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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erreicht werden.38 Handel von Frequenznutzungsrechten kann den Marktakteuren erlauben, rascher auf technologische und wirtschaftliche Entwicklungen zu reagieren und es können Investitionsanreize in neue Technologien gefördert werden. Schliesslich kann damit der Wettbewerb im Mobilfunkmarkt gefördert werden.39
Voraussetzung für einen funktionierenden Handel mit Frequenznutzungsrechte ist die Möglichkeit der Abänderung resp. Aufteilung der konzessionierten Rechte und Pflichten bestehender Konzessionen in quasi "kleinere" Konzessionen, welche dann gehandelt werden können. Sonst müsste der neue Inhaber eines Frequenznutzungsrechtes, auch wenn das Nutzungsrecht nur wenige Frequenzen oder ein beschränktes Gebiet umfasst, ebenfalls alle Konzessionspflichten (z.B. Abdeckungsauflagen) erfüllen. Damit würden im Mobilfunkbereich alle Unternehmen, welche nicht bereits ein eigenes Mobilfunknetz betreiben, faktisch vom Handel mit Frequenzen ausgeschlossen.
Eine Übertragung der Konzession bedarf immer noch der vorgängigen Zustimmung der Konzessionsbehörde, die diese verweigern kann, wenn die Konzessionsvoraussetzungen gemäss Artikel 23 nicht eingehalten werden oder eine störungsfreie und effiziente Frequenznutzung nicht gewährleistet ist. Sind die Voraussetzungen erfüllt wird die Zustimmung erteilt. Eine Zustimmung soll auch unter Auflagen erteilt werden können. Der Aufkauf von Frequenznutzungsrechten ohne anschliessende angemessene Nutzung (Horten von Frequenzen) ist nicht mit der Bedingung der effizienten Frequenznutzung vereinbar und deshalb nicht gestattet.
Die Kommission kann im Rahmen von Ausschreibungen bzw. in den Funkkonzessionen für gewisse Frequenzbereiche Ausnahmen von der vorgängigen Zustimmungspflicht vorsehen; dies namentlich in Fällen, in denen keine negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb zu erwarten sind. Derartige "Trading"-Sachverhalte, zu denen neben eigentlichen Übertragungen auch die Nutzungsüberlassung von Frequenzen (Leasing) zählt, unterliegen einer blossen Meldung an die Kommission.
Artikel 24d Absatz 4 hält neu fest, dass ein wirtschaftlicher Übergang nur in denjenigen Fällen einer vorgängigen Zustimmung bedarf, in welchen die Konzession von der Kommission erteilt worden ist.
Netzkooperationen gemäss Artikel 24d Absatz 5 können eine effiziente Art und Weise darstellen, Kosten einzusparen. Gleichzeitig soll die Unabhängigkeit resp. Eigenständigkeit der beteiligten Netzbetreiber und damit der Wettbewerb nicht unangemessen beeinträchtigt werden. Insbesondere wenn die gemeinsame Nutzung auch die Frequenznutzungsrechte (Frequenzpooling) und Teile des Kernnetzes betrifft, können sich wettbewerbliche Fragen stellen und die ursprünglich mit der Erteilung mehrerer Konzessionen angestrebten Wettbewerbsverhältnisse auf Infrastrukturebene können dadurch eine Beeinträchtigung erfahren.
Mobilfunknetzkooperationen sind grundsätzlich zulässig, wenn eine ausreichende Eigenständigkeit der Betreiber erhalten bleibt und die Konzessionsvoraussetzungen eingehalten werden. Um eine konzessionskonforme Nutzung sicherzustellen und ein Horten von Frequenzen auszuschliessen, muss bei Netzkooperationen überdies eine störungsfreie und effiziente Frequenznutzung gewährleistet sein. Vorhaben von
38 Bspw. Analysys Mason, DotEcon und Hogan&Hartson, 2004: Study on conditions and options in introducing secondary trading of radio spectrum in the European Community – Report for European Commission: http://www.dotecon.com/assets/images/secontrad_final.pdf
39 Siehe zu den Effekten von Frequenzhandel auch Kap. 3.3.4.6.