Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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Ausgehend von dieser Prämisse scheint es denn auch nicht sinnvoll, die Interoperabilitätspflicht an eine bestimmte Technologie zu knüpfen. Richtschnur für die Unterstellung unter die Verpflichtung zur Interoperabilität soll vielmehr sein, welche Erwartungen die Nutzenden an einen Dienst haben. Wenn mit einem Fernmeldedienstangebot der Eindruck erweckt wird, dass damit sämtliche Nutzenden desselben Dienstes erreicht werden können, so hat die Anbieterin des Dienstes auch dafür zu sorgen, dass der erweckte Eindruck zutrifft. Diese Eigenschaft trifft im Moment und sicherlich auch für die mittelfristige Zukunft auf den öffentlichen Telefondienst zu. Es ist deshalb gerechtfertigt, für diesen die Interoperabilitätspflicht explizit vorzusehen.

Daneben ist aber auch denkbar, dass in Zukunft für weitere Fernmeldedienste eine Interoperabilitätspflicht sinnvoll werden könnte. Diesem Umstand trägt Abs. 2 Rechnung, der wie bis anhin eine Unterstellung weiterer Dienste unter diese Pflicht auf dem Verordnungsweg vorsehen kann.

In Absatz 3 muss neu auf Artikel 21a referenziert werden, da der bestehende Verweis nicht mehr korrekt ist. Inhaltlich wird nach wie vor festgehalten, dass bei Streitigkeiten über die Interkonnektion, die auch von nicht dominanten Anbieterinnen angeboten werden muss, die Kommission angerufen werden kann. Hat diese bereits entschieden oder besteht ein Vertrag, so sind die Zivilgerichte zuständig.

Der derzeitige Artikel 21b (Mietleitungen) wurde nie angewandt und ist überholt. Er kann deshalb aufgehoben werden, wie dies in der EU bereits 2009 geschehen ist.

Art. 22 Nutzung des Funkfrequenzspektrums

Die Anpassungen in Artikel 22 haben einen Paradigmenwechsel, in Bezug auf die Frequenznutzung zur Folge. Die Änderung zieht eine Angleichung an die Europäische Praxis, die seit 2002 in Kraft ist, nach sich. Der Paradigmenwechsel bezieht sich darauf, dass die Frequenznutzung im Regelfall nicht konzessionspflichtig ist, sondern nur im begründbaren Ausnahmefall. Folglich bedarf es nur in den von Gesetz und Verordnung vorgesehenen Fällen einer Konzession. Konzessionsbehörde ist gemäss Absatz 2 Bst. a das Bundesamt, soweit nicht Artikel 22a zur Anwendung gelangt.

Die Grundlagen zu diesem Konzept sind in der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie). Gestützt auf Artikel 5 dieser Richtlinie ist eine Konzessionierung nur in Fällen vorzusehen, wo die Gefahr von funktechnischen Störungen bedeutend ist. In der Regel soll die Frequenznutzung ohne Konzession gestattet werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Frequenznutzung keinen Regeln unterstellt ist. Damit die effiziente und möglichst störungsfreie Frequenznutzung gewährleistet werden kann erhält der Bundesrat die Kompetenz, das Frequenzspektrum zur Nutzung freizugeben und entsprechende Nutzungsvorschriften festzulegen. Diese beinhaltet unter anderem die Festlegung der zeitlichen Begrenzung der Frequenznutzung und den Erlass von technischen und regulatorischen Parametern oder die Auflage einer Melde- resp. Registrierungspflicht. Des Weiteren kann der Bundesrat die Frequenznutzung von einer vorgängig abzulegenden Prüfung zum Erlangen eines entsprechenden Fähigkeitsausweises abhängig machen. Die neue Praxis erlaubt es einen flexibleren und schnelleren Zugang zu bestimmten Frequenzbereichen zu ermöglichen. Zudem rechtfertigt sich die vorgängige Festlegung einer zeitlichen Befristung der Frequenz-