Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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und 35 VwVG) spezifische Regeln notwendig werden. Dem Bundesrat soll deshalb nach Absatz 2 die Kompetenz gegeben werden, beim erstinstanzlichen Verfahren und beim Beschwerdeverfahren von den Regeln des VwVG abweichen zu können. Das Verfahren muss aber immer den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz folgen und garantiert insbesondere, dass die von den Gesuchstellerinnen gemachten Angaben vertraulich bleiben können.

Ausschreibungen sollen nicht durch die Einlegung von Rechtsmitteln ungerechtfertigt verzögert oder sogar verhindert werden. Diese Gefahr besteht insbesondere dort, wo Kandidatinnen eine Ausschreibung aus finanziellen oder technischen Gründen lieber erst zu einem späteren Zeitpunkt sehen würden. Im Falle von Verzögerungen oder Verschiebungen müssten die Kandidatinnen ihre Business- und Finanzierungspläne vollständig überarbeiten, was natürlich mit erheblichen finanziellen und wirtschaftlichen Kosten verbunden ist. Verzögerungen würden sich aber auch negativ auf die Entwicklung des Schweizer Fernmeldemarktes und damit auf den Wirtschaftsstandort Schweiz auswirken, ganz abgesehen von den Risiken für die operationelle Verwaltung der betroffenen Adressierungselemente. Deshalb sollen nach Absatz 3 verfahrensleitende und andere Zwischenverfügungen nicht selbstständig durch Beschwerde anfechtbar sein. Dies gilt nicht für die Endverfügungen.

Art. 28b Internet-Domains

Obwohl Domain-Namen Adressierungselemente im Sinne des FMG sind, weisen sie Besonderheiten in Bezug auf die technische, administrative und operationelle Verwaltung auf, die sie klar von klassischen Adressierungselementen wie Telefonnummern unterscheiden. Das Domain-Namen-System (DNS) beruht auf einem atypischen Rechtssystem auf internationaler Ebene, das von einer nicht weniger untypischen Organisation, nämlich der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN), organisiert wird. Die Verwaltung der Internet-Domains als Namensuntereinheiten des DNS entzieht sich weitgehend dem Völkerrecht und der Gewalt der Staaten.

In einem so besonderen rechtlichen Kontext ist es wichtig, dass die Schweiz Regelungen zu den Internet-Domains festlegt (vgl. in diesem Sinne auch die Strategie des Bundes für den Umgang mit Internet-Domain-Namen vom 27. Februar 2013). Es Es gilt in erster Linie, den Geltungsbereich des entsprechenden Gesetzes abzugrenzen (Abs. 1) und die Grundprinzipien der Verwaltung zu definieren (Abs. 4). In Artikel 28b wird demnach ein spezieller Rechtsrahmen für die in den Zuständigkeitsbereich der Schweiz fallenden Domains und die ihnen untergeordneten Domain-Namen festgesetzt. Dies betrifft insbesondere die länderspezifische Domain .ch, die der Bund nach freiem Ermessen organisiert, die generischen Domains .swiss und .zuerich, die vom Bund bzw. dem Kanton Zürich verwaltet werden, und alle anderen potenziellen generischen Domains, deren Bezeichnung von besonderer nationaler, kultureller, geografischer oder religiöser Bedeutung für die Schweiz ist (z. B. .matterhorn, .swissarmy, .wilhelmtell), unabhängig ihres Verwalters.

Zweitens gilt es, dem Bundesrat die Aufgabe zu übertragen, die nötigen Primärnormen zu erlassen (Abs. 5) unter Berücksichtigung der starken Dynamik des Domain-Namenmarktes, der raschen Entwicklung der operationellen und technischen Verfahren zur Verwaltung von Internet-Domains und der Notwendigkeit, auf flexible Art der stetigen Entwicklung der entsprechenden Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, d.h. in erster Linie der von der ICANN erarbeiteten