Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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Netzkooperationen zwischen von der Kommission Konzessionierten sind meldepflichtig. Wird eine gemeinsame Frequenznutzung angestrebt, bedarf das Kooperationsvorhaben der vorgängigen Zustimmung der Konzessionsbehörde. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die Zustimmung erteilt. Eine Zustimmung soll auch unter Auflagen erteilt werden können.

Es gibt verschiedenste Formen von Netzkooperationen im Mobilfunkbereich. Die einfachste Form stellt die Mitbenutzung der passiven Antenneninfrastruktur wie Masten dar. Mobilfunknetzbetreiber sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Artikel 24 RPG gehalten, ausserhalb von Bauzonen Mobilfunkmasten gemeinsam zu nutzen. Diese einzelnen Vorhaben fallen nicht unter den Geltungsbereich von Artikel 24d Absatz 5 und bedürfen keiner Meldung. Meldepflicht wären dagegen beispielsweise Kooperationsformen, die ein RAN40-Sharing vorsehen. Netzkooperationen, welche die gemeinschaftliche Nutzung von Frequenznutzungsrechten beinhalten, unterstehen hingegen dem Zustimmungsvorbehalt von Artikel 24d.

Art. 25 Frequenzverwaltung

Die Nachfrage nach zusätzlichem Frequenzspektrum steigt stetig an. Neben der Verfügbarmachung neuen Spektrums müssen ebenfalls Wege gefunden werden um das Frequenzspektrum effizienter zu nutzen. In Diskussionen zwischen dem BAKOM und der Führungsunterstützungsbasis der Armee (FUB) wurden entsprechende Lösungsansätze erarbeitet. Ziel dabei ist es, für die Erfüllung der Sicherheitsaufgaben Frequenzressourcen nach den effektiven Bedürfnissen zur Verfügung zu stellen. Im Bereich der öffentlichen Sicherheit liegen die grössten Frequenzbedürfnisse beim Militär. Um in diesem Bereich eine adäquate Zuweisung von Frequenzressourcen zu gewährleisten ist eine enge Zusammenarbeit zwischen BAKOM und FUB unabdingbar. Zudem muss gewährleistet sein, dass den anderen Teilnehmern im Bereich der öffentlichen Sicherheit wie bspw. der Polizei, den Rettungsdiensten und den Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit des Bevölkerungsschutzes zur Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendigen Frequenzressourcen ebenfalls zur Verfügung stehen.

Die Verantwortung für den Erlass des Nationalen Frequenzzuweisungsplanes (NaFZ) liegt wie bis anhin beim BAKOM.

Gegenüber der heutigen Situation werden der Armee künftig keine Frequenzen "auf Vorrat" zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund kann es vorkommen, dass bei einem Truppenaufgebot die Nutzung zusätzlicher Frequenzen notwendig wird. Um diesem Bedarf gerecht zu werden, wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, der Armee temporär Frequenzen zuzuweisen. Diejenigen Frequenzen, die auf diese Weise zugewiesen werden können, werden vorgängig im NaFZ definiert.

Betrifft eine Zuweisung an die Armee konzessionierte Frequenzen, so hat dies für die Konzessionärin zur Folge, dass die Frequenzen während einer gewissen Zeit nicht zur Nutzung zur Verfügung stehen. Eine derartige temporäre Einschränkung erweist sich in der Regel als nicht wesentlich und zieht keine Entschädigungsansprüche nach sich. Für die Zeit der Nutzungsbeschränkung sind keine Gebühren geschuldet. Auf die Möglichkeit der temporären Zuweisung von Frequenzen an die Armee wird künftig im Ausschreibungsverfahren hinzuweisen sein, sofern die

40 Radio Access Network