Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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nutzung aus Gründen der Gewährung der Rechtssicherheit in Bezug auf die Frequenznutzenden.
Die Folge des Paradigmenwechsels ist eine transparente Praxis der Regulierungsbehörde gegenüber dem Bürger resp. dem potenziellen Frequenznutzenden. Die Entscheide der Behörde werden dadurch transparent und nachvollziehbar.
Der Begriff "Armee" ist vorliegend weit gefasst und beschränkt sich nicht auf Frequenznutzungen durch Truppen. Abgedeckt sind ebenfalls Spektrumsnutzungen durch die Militärverwaltung und das Bundesamt für Rüstung. Vor diesem Hintergrund kann auf die bisherige Formulierung "im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten" verzichtet werden.
Art. 22a Funkkonzessionen für die Erbringung von Fernmeldediensten
Dieser Artikel übernimmt die derzeitigen Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 1 und 1bissowie 24a. Präzisiert wurde, dass die Kommission die Frequenzen bestimmen kann, für die eine Knappheit besteht und die mittels öffentlicher Ausschreibung zugeteilt werden. Stehen genügend Frequenzen zur Verfügung, kann die ComCom im Einzelfall oder für bestimmte Frequenzen bzw. -bereiche dem BAKOM die Kompetenz übertragen, Funkkonzessionen zu erteilen.
Art. 23 Konzessionsvoraussetzungen
Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen des derzeit geltenden Artikel 23. Unter Buchstabe a wird präzisiert, dass zum Erwerb einer Funkkonzession ein entsprechendes Fähigkeitszeugnis vorausgesetzt werden kann, wie beispielsweise für die Betreiberinnen von Schifffunkstationen.
Gemäss Absatz 4 konsultiert die Konzessionsbehörde die Wettbewerbskommission, wenn die Frage der Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs zu klären ist.
Art. 24 Konzessionsverfahren
Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen des derzeit geltenden Artikel 24 mit Ausnahme der Absatz 1 und 1bis, die in Artikel 22a integriert werden.
Art. 24a Konzessionsbehörde
Diese Bestimmung kann aufgehoben werden. Die jeweiligen Zuständigkeiten der ComCom und des BAKOM in Bezug auf die Erteilung von Funkkonzessionen sind künftig in den Artikel 22 Absatz 2 Bst. a und 22a Absätze 1 und 3 festgehalten.
Art. 24d Übertragung der Konzession und Netzkooperationen
Mit der neuen Bestimmung soll im Rahmen einer Übertragung einer Konzession die Möglichkeit des Frequenzhandels und des -leasings eingeführt werden. Frequenzhandel bietet den Marktakteuren bis zur Neuvergabe von Frequenznutzungsrechten zusätzliche Handlungsspielräume und ermöglicht eine flexible Anpassung der Frequenzausstattungen. Frequenznutzungsrechte können einem neuen Inhaber mit höherer Zahlungsbereitschaft zugeführt werden. Damit kann eine effiziente Nutzung und eine bedarfsgerechte Verteilung der knappen Ressource Frequenzspektrum