Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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nationaler, kultureller, geografischer oder religiöser Bedeutung für die Schweiz sind (Abs. 4 Bst. f).

Art. 30 Entschädigungsausschluss

Da der Begriff "Kommunikationsparameter" in Artikel 3 Buchstabe g gestrichen wurde, ist es sinnvoll, ihn durch den allgemeineren Begriff "Adressierungselemente" zu ersetzen (Art. 3 Bst. f).

Art. 30a Datenbearbeitung und Amtshilfe

Für Funkdienste und Fernmeldeanlagen gelten die Artikel 27 und 34a, die seit dem 1. April 2007 in Kraft sind, sowie die Artikel 13a (Datenbearbeitung durch die ComCom und das BAKOM) und 13b (Amtshilfe). Im Kapitel 4 muss präzisiert werden, dass dies auch bei den Adressierungselementen der Fall ist.

Art. 31 Anbieten, Bereitstellen auf dem Markt und Inbetriebnahme

Neben der Anpassung an die neue EU-Terminologie im Bereich der Vermarktung von Produkten (vgl. nachstehenden Ersatz von Ausdrücken) wird mit diesem neuen Rechtsrahmen ("New Legal Framework"41) auch eine Reihe von Anforderungen eingeführt, die beim Import von zur Vermarktung bestimmten Produkten beachtet werden müssen, weshalb eine entsprechende Anpassung des FMG angezeigt ist (Abs. 1).

Mit der in Absatz 2 Buchstabe b vorgeschlagenen Änderung soll schneller auf die Entwicklungen im EU-Recht reagiert werden können. Die Fernmeldeanlagen fallen bereits seit 2002 in den Geltungsbereich des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA CH-EU42), und im Schweizer Recht wurden den Entwicklungen im EU-Recht faktisch immer Rechnung getragen, um die Gleichwertigkeit zu sichern. Die Revision sieht vor, dass internationale Richtlinien oder Vorschriften, insbesondere die von der EU-Kommission nach der EU-Richtlinie 2014/053/EU43 erlassenen delegierten Rechtsakten, für verbindlich erklärt werden können, damit eine direkte Übernahme in das Schweizer Recht gewährleistet werden kann.

Art. 33 Kontrolle

Die neuen Absätze bilden das Gegenstück zu den Artikeln 13 (Fernmeldedienste) und 24f (Funkkonzessionen) FMG für den Bereich der Fernmeldeanlagen. Die Bestimmungen über die Kontrolle wurden ergänzt, um die nötigen und hinreichenden Rechtsrundlagen zur Veröffentlichung von Informationen betreffend nicht

41Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli

2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten; Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten.

42 SR 0.946.526.81

43 Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG, ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62.