Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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Regeln, Rechnung zu tragen. Diese Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat betrifft die Verwaltung von Internet-Domains, die in den Zuständigkeitsbereich der Schweiz fallen, sowie der ihr untergeordneten Domain-Namen. Sie muss erfolgen unter Berücksichtigung der Grundprinzipien der Verwaltung (Abs. 4), im Rahmen einer verantwortungsvollen Verwaltung des DNS und unter Beachtung der Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, sofern Letztere nicht die zwingenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts verletzen oder deren Anwendung nicht eine mit der öffentlichen Ordnung unseres Landes unvereinbare Wirkung hätte.
Die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen wird durch die Nennung der Hauptkompetenzbereiche des Bundesrates beschränkt (Abs. 5): die Bedingungen für die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung und den Widerruf von vom Bund verwalteten Domain-Namen (Bst. a ermöglicht nicht nur, den Inhalt des Rechts zur Nutzung einer öffentlichen Ressource, die ein Domain-Namen darstellt, festzulegen, sondern auch die Rechte und Pflichten der Halterinnen und Halter oder der Gesuchstellenden zu erlassen), die Bearbeitung der Daten und die obligatorische Veröffentlichung in der WHOIS-Datenbank (Bst. b enthält spezifische Regelungen, die sich von jenen für Verzeichnisse unterscheiden) sowie die Massnahmen zur Bekämpfung der Cyberkriminalität und die Zusammenarbeit in diesem Bereich (Bst. c).
Unter Vorbehalt einer Übertragung gemäss Artikel 28a nimmt das BAKOM grundsätzlich alle operationellen Aufgaben im Zusammenhang mit den in die Kompetenz des Bundes fallenden Domains wahr (Abs. 2). In diesem Rahmen kann es gewerbliche Dienstleistungen gegenüber Dritten erbringen, soweit dies für die Verwaltung von Domain-Namen nötig ist und die Voraussetzungen nach Artikel 41a Absätze 2 und 3 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 2005 erfüllt sind (Abs. 3). Der Bundesrat sieht diese verschiedenen Kompetenzen, Funktionen und Aufgaben innerhalb eines geeigneten institutionellen Umfeldes vor (Abs. 4 Bst. d), organisiert sie und überträgt sie an das BAKOM oder andere Akteure. Schliesslich legt er ein wirtschaftliches System fest (Monopol, Wettbewerb, gemischtes System). Für die Domains .ch und .swiss wird zwischen zwei Hauptfunktionen unterschieden: die von einem Unternehmen ausgeübte Funktion der Registerbetreiberin (Registry), die für die zentrale technische und operationelle Verwaltung der Domains zuständig ist, und die von mehreren ausgeübte Funktion des Registrars, der die Domain-Namen im freien Wettbewerb vermarktet. Der Bundesrat muss ausserdem die operationelle Organisation dieser Domains definieren, d.h. sämtliche administrativen, finanziellen und technischen Verfahren, die ein reibungsloses Funktionieren ermöglichen.
Hingegen ist es nicht Aufgabe des Bundesrates, die institutionelle, funktionelle und operationelle Organisation von Domains festzulegen, für deren Verwaltung andere öffentlich-rechtliche Körperschaften als der Bund oder in der Schweiz ansässige Privatpersonen zuständig sind. In diesen Fällen muss sich der Bundesrat an die allgemeinen Regeln und Grundsätze halten (Abs. 4 Bst. e), wie die Einhaltung des Rechts, die Wahrung der Schweizer Interessen, der Sicherheit und Verfügbarkeit des DNS oder der Schutz vor einer missbräuchlichen Nutzung der Daten. Insbesondere sollen die Unternehmen ihre Domain frei nach ihrem eigenen Gutdünken organisieren und verwalten. Ein Eingreifen des Bundesrates ist nur gerechtfertigt, wenn ein Missbrauch vorliegt oder die Interessen der Schweiz durch eine mangelhafte Verwaltung besonderer Domains betroffen sein könnten. Gleiches sollte auch für die von ausländischen Unternehmen verwalteten Domains gelten, die von besonderer