Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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konforme Anlagen zu schaffen und so die Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Vertriebskette dafür zu sensibilisieren (Abs. 4). In Absatz 5 wird präzisiert, dass über laufende administrative oder strafrechtliche Verfolgungen nur bei einem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse Auskunft gegeben werden kann. In Absatz 6 wird dem BAKOM die Möglichkeit gegeben, mittels Datenbanken Informationen zur Marktaufsicht mit Marktüberwachungsbehörden anderer Länder auszutauschen. Durch einen solchen Austausch kann auf Informationen zu Aufsichtstätigkeiten anderer Behörden zugegriffen werden, was folglich wirkungsvollere und effizientere Kontrollen in der Schweiz ermöglicht. Allerdings gibt es eine Beschränkung in Bezug auf die Daten, die in solchen Datenbanken erfasst werden können: Es können nämlich nur Daten eingefügt werden, die das BAKOM nach Artikel 13b an die ausländischen Behörden hätte übermitteln können.
Art. 34 Störung
Störungen im Fernmelde- und Funkverkehr werden nicht nur von Fernmeldeanlagen verursacht, sondern auch von elektrischen Geräten wie beispielsweise Haartrocknern, DVD-Playern, Aufzügen, Belüftungs- und Klimaanlagen, Anzeigetafeln mit mehreren Bildschirmen, um nur ein paar Beispiele aus der jüngsten Praxis des BAKOM zu nennen. Zur Vermeidung von Störungen ist es erforderlich, dass das BAKOM bei elektrischen Geräten die gleichen Massnahmen ergreifen kann und das gleiche Zugriffsrecht besitzt wie bei Fernmeldeanlagen. Diese Kompetenz des BAKOM ist derzeit in einer Bundesratsverordnung verankert; es sollte jedoch eine solidere Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden.
Die Möglichkeit der Erstellung, Inbetriebnahme oder des Betriebs einer störenden Fernmeldeanlage im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird neu auch auf die Armee ausgedehnt. Der Bundesrat regelt, unter welchen Bedingungen diese erstellt, in Betrieb genommen und betrieben werden können.
Art. 35a Weitere Anschlüsse
Mit Blick auf eine praktikablere und effizientere Umsetzung sowie eine bedürfnisgerechte Lösung wird Artikel 35a Absatz 1 FMG dahingehend geändert, dass nicht mehr die Mieter oder Pächter weitere Anschlüsse auf eigene Kosten verlangen können, sondern neu Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Der Liegenschaftseigentümer hat diesen Eingriff wie bis anhin zu dulden. Der Grundversorgungsthematik kommt im Rahmen des Artikel 35a Absatz 1 keine weitergehende Bedeutung zu. Der Verweis zum Anschluss gemäss Artikel 16 (Grundversorgung) wird daher gestrichen.
Die Duldungspflicht für weitere Anschlüsse besteht, sofern bereits Anschlüsse vorhanden sind. Liegenschaftseigentümer haben den nachfragenden Anbieterinnen von Fernmeldediensten unentgeltlich die erforderlichen Rechte für die Errichtung, den Bestand sowie den Betrieb und Unterhalt der Hausinstallation zu gewähren. Unter dem Kriterium der Zumutbarkeit ist eine allgemeine Rücksichtnahme gegenüber dem Liegenschaftseigentümer zu verstehen, welcher insbesondere im Zusammenhang mit Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen wie der Eigentumsgarantie besondere Beachtung zukommt. Die Prüfung der Zumutbarkeit wird namentlich bei Altbauten zum Tragen kommen. Bei Neubauten ist demgegenüber von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Eingriffs auszugehen.