Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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Art. 36 Enteignungsrecht
aArtikel 36 Absätze 2 und 3 sind gestrichen worden. Die Mitbenutzung von Anlagen, die sich für die Erstellung und den Ausbau von Fernmeldediensten eignen, wird neu in Artikel 36a präzisiert. Im Vergleich zu aArtikel 36 können neu insbesondere nicht nur Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet werden, ihre Anlagen zur Mitbenutzung zur Verfügung zu stellen. Im Bereich des Infrastruktursharing wurde zudem neu Artikel 24d erlassen. Die bisher in Absatz 3 enthaltene Möglichkeit zur gemeinsamen Installation und Nutzung ist in Artikel 36a nicht mehr vorgesehen; Artikel 24d schliesst sie jedoch nicht aus.
Art. 36a Mitbenutzung bestehender passiver Infrastruktur
Leistungsfähige, flächendeckende Kommunikationsnetze sind mit Blick auf den internationalen Standortwettbewerb wesentlich. Zentral sind dabei die Rahmenbedingungen, die einen kosteneffizienten Ausbau von Hochbreitbandnetzen begünstigen. Die Nutzung brachliegender Kapazitäten von Infrastrukturen soll gefördert und die unnötige Duplizierungen von Fixkosten soll vermieden werden. Der Bundesrat hat bereits am 17. September 2010 in seinem Bericht über die "Zukunft der nationalen Infrastrukturnetze der Schweiz" auf das Potenzial und die Wichtigkeit der gemeinsamen Nutzung von Infrastrukturen hingewiesen. Negative Auswirkungen auf Investitionsanreize und Innovationen sind nicht zu erwarten, da passive Infrastrukturen wenig Innovationspotenzial aufweisen und die Eigentümer angemessen entschädigt werden. Bei der Erschliessung des Landes mit leitungsgebundenem und mobilem Hochbreitband kommt der passiven Infrastruktur eine wichtige Rolle zu. Im Bereich leitungsgebundenem Hochbreitband machen die Kosten für Kabelkanalisationen und insbesondere die dabei anfallenden Grabarbeiten den weitaus grössten Kostenblock aus. Ziel ist es, die vorhandenen Kapazitäten möglichst effizient zu nutzen. Für die Abdeckung des Landes mit mobilem Hochbreitband spielen passive Infrastrukturen – insbesondere Masten – insofern eine Rolle, als auch sie ein Kostenblock darstellen und sich die Errichtung neuer Masten regelmässig aufgrund von Widerständen aus der Bevölkerung oder infolge von Vorschriften zum Landschafts- und Ortsbildschutz als schwierig und langwierig herausstellt.
Grundsätzlich sollen alle passiven Infrastrukturen, welche vorhandene Kapazitäten aufweisen und für den Ausbau von Kommunikationsnetzen geeignet sind, für die Mitbenutzung durch Fernmeldedienstanbieterinnen geöffnet werden. Die Infrastruktur muss sich für die Erstellung von Kommunikationsnetzen eignen, womit insbesondere Infrastrukturen in den Bereichen Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Fernwärme und Verkehr gemeint sind. Damit kommen in erster Linie folgende Infrastrukturen infrage: Leitungs- und Leerrohre, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Masten, Antennenanlagen und andere Trägerstrukturen. Unbeschaltete Glasfaserkabel fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Nutzungsrechts.
Im Gegensatz zu einer asymmetrischen Regulierung, welche nur marktbeherrschende Unternehmen einschliesst, rechtfertigt sich die Anordnung kostenorientierter Preise bei einer symmetrischen Regulierung, die für alle Unternehmen gilt, nicht. Eine generelle Zugangsregelung für passive Infrastruktur hat sich auf eine Angebotspflicht zu transparenten und nicht-diskriminierenden Bedingungen sowie angemessenen Preisen zu beschränken. Es drängt sich insofern eine Präzisierung auf zum Verhältnis zur Zugangsregulierung für marktbeherrschende Anbieterinnen gemäss Art. 13c ff. FMG. Eine generelle Angebotspflicht für (nicht-marktbeherrschende)