Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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Bis anhin gab das Gesetz keine eindeutige Antwort darauf, wer die in Absatz 4 aufgeführten Versiegelungskosten zu tragen hat. Ausgehend vom Grundsatz der Anschlussfreiheit ist es sachgerecht, die Kosten für die Versiegelung resp. Entsiegelung nicht demjenigen aufzubürden, der sich auf diese Freiheit beruft. Mit der gesetzlichen Verankerung wird entsprechend Klarheit geschaffen.
Art. 35b Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen
Artikel 35b, der ausschliesslich den Zugang zu gebäudeinternen Anlagen regelt, ist lex specialis zu Artikel 36a, welcher einen weitergehenden Zugang zu Anlagen zum Gegenstand hat, die sich für die Erstellung und den Ausbau von Fernmeldediensten eignen. Das Recht der Mitbenutzung kann von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten alternativ zum im Artikel 35a verankerten Recht auf Erschliessung von Wohn- und Geschäftsräumen mit eigener Infrastruktur auf eigene Kosten angerufen werden.
Konsumentinnen und Konsumenten sollen in der Lage sein, ihre Anschlussanbieterin ohne grössere Hürden zu wechseln oder ihre Dienste von verschiedenen Anschlussanbieterinnen zu beziehen. Dies setzt voraus, dass Fernmeldedienstanbieterinnen Zugang zum Haus und zur Mitbenutzung der Hausinstallationen haben. Die Anbieterin von Fernmeldediensten kann ihr Netz auf eigene Kosten bis zum Zugangspunkt ausbauen. Damit ist der Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt (BEP, building entry point) gemeint, wobei dieser erste Konzentrationspunkt auch ausserhalb von Gebäuden sein kann. Die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten setzt damit nicht nur bei den Diensten, sondern auch beim Anschluss an, was im Resultat zudem wettbewerbsfördernd wirken kann. Die Konsumentinnen und Konsumenten können dadurch einfacher ihre Anbieterin wechseln oder allenfalls mehrere Anbieterinnen berücksichtigen, weil sie nicht gezwungen sind, eine neue Hausinstallation legen zu lassen, obwohl die bestehende in technischer Hinsicht ausreichen würde.
Es wird primär eine einvernehmliche Einigung zwischen den zugangssuchenden Fernmeldedienstanbieterinnen und den Liegenschaftseigentümern bzw. den Fernmeldedienstanbieterinnen mit Nutzungsrechten angestrebt. Eine Festlegung der Bedingungen durch die Kommunikationskommission ist nur im Einzelfall und auf Gesuch hin vorgesehen. Der in Absatz 3 vorgesehene Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten bezieht sich insbesondere auf die Gewährung und die Bedingungen der Mitbenutzung der gebäudeinternen Anlagen. Dieser bedingt auch den Zugang zu den erforderlichen Informationen, welche die Ausübung dieses Rechts erst erlauben.
Die Gründe für eine Beschränkung des Zugangs können namentlich technischer oder infrastruktureller Natur sein (Störpotenzial). Weiter kann eine Mehrfachnutzung etwa bei kritischen Infrastrukturen unerwünschte Auswirkungen auf die geforderte Sicherheit und Integrität der Netze haben. Neben der Beurteilung der Frage, ob die Mitbenutzung einer Anlage zu gewähren ist, hat die Kommission im Rahmen der Festlegung der Bedingungen der Mitbenutzung auch über eine allfällige Abgeltung zu befinden, falls eine Anlage von einer Fernmeldedienstanbieterin finanziert wurde.