Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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zuständig ist. Die Botschaft zum geltenden Fernmeldegesetz bezeichnet sie als Bestimmungen von untergeordneter Bedeutung. Es ist nun weder nachvollziehbar noch aus den Erläuterungen zum geltenden Artikel 48a ersichtlich, weshalb der Bundesrat im Bereich der Sicherheit und Verfügbarkeit nur Anordnungen von untergeordneter Bedeutung soll treffen können. Vielmehr wäre ihm, gestützt auf die vorliegende gesetzliche Grundlage, durchaus auch zu ermöglichen, wichtige gesetzesvertretende Normen zu erlassen. ""Der Begriff "technische und administrative Vorschriften" ist daher durch den Begriff "Bestimmungen" zu ersetzen.
Im Weiteren wurde der fernmelde- und informationstechnische Gehalt des Begriffs "Sicherheit und Verfügbarkeit" genauer herausgearbeitet und die Bestimmung als Delegationsnorm in folgender Weise detaillierter geregelt: Der Begriff "Verfügbarkeit" als Unterbegriff der Gesamtthematik wurde aus dem Titel gestrichen und entsprechend in den Text der Bestimmung integriert. Der Begriff "Fernmeldeinfrastrukturen und -dienste" wurde um "Informationen" erweitert. Schliesslich wurde der Schutzzweck präzisiert und der Rahmen möglicher Anordnungen des Bundesrates klarer abgesteckt.
Art. 52 Übertretungen
Aufgrund der Abschaffung der Meldepflicht muss Buchstabe a von Absatz 1 aufgehoben werden. Es ist nicht nötig, ihn durch eine Bestimmung zu einer Übertretung in Zusammenhang mit der Registrierung von Anbieterinnen von Fernmeldediensten zu ersetzen. Die Verletzung der in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Pflicht, jede Weitergabe des Nutzungsrechts an den Adressierungselementen oder Funkfrequenzen zu melden, kann gemäss Artikel 58 und 60 Massnahmen oder Verwaltungssanktionen nach sich ziehen. Dasselbe gilt für eine Verletzung der allgemeinen Auskunftspflicht (Art. 59 Abs. 1). Ausserdem wurde Absatz 1 angepasst, um seinen Geltungsbereich auf sämtliche Verstösse gegen die Vorschriften zur Spektrumsnutzung auszudehnen (Bst. b), und die Terminologie von Buchstabe d an die neue europäische Terminologie angeglichen (vgl. oben Ersatz von Ausdrücken).
Mit der Änderung von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c soll wiederum der Geltungsbereich von Übertretungen erweitert werden, damit die Inbetriebnahme von Adressierungselementen ohne Genehmigung bestraft wird, und das unabhängig davon, ob das Element vom Bundesamt zugeteilt wurde. Dies ist gerechtfertigt, da bestimmte Adressierungselemente nicht vom Bundesamt, sondern von anderen Behörden verwaltet werden, und deshalb keine formelle Zuteilung im Sinne des Gesetzes erfolgt ist (z. B. direkt von der ITU verwaltete Adressierungselemente; IP-Adressen oder Domain-Namen, für deren Verwaltung nicht der Bund zuständig ist). Dazu gehören auch Fälle, in denen Adressierungselemente von natürlichen oder juristischen Personen verwendet werden, die nicht deren Halterinnen sind.
Art. 58 Aufsicht
Absatz 2 wurde ergänzt, um dem BAKOM die Kompetenz zu geben, ein von ihm ausgestelltes Fähigkeitszeugnis zu entziehen oder dessen Inhaberin oder Inhaber Auflagen zu machen, wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden, beispielsweise wenn ein Amateurfunk immer wieder Störungen verursacht (Bst. e). Diese Massnahme ist umso notwendiger in Fällen, in denen keine Konzession mehr erteilt wird.