Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 83Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 59 Auskunftspflicht

In Absatz 1 wird präzisiert, dass die zuständige Behörde, insbesondere das BAKOM, nicht nur für den Vollzug, sondern auch für die Evaluation des Gesetzes Informationen verlangen kann.

Angesichts der Abschaffung der Meldepflicht und zur Gewährleistung der Repräsentativität der offiziellen Fernmeldestatistik muss die Erhebung der zu ihrer Erstellung erforderlichen Angaben vollständig überdacht werden. Dies dürfte insbesondere auch andere Akteure betreffen als reine Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Abs. 2).

Art. 64 Internationale Zusammenarbeit und Vereinbarungen

Seit dem WSIS von Genf (2003) und Tunis (2005) haben sich die Regierungen weltweit darauf geeinigt, dass die Anspruchsgruppen gemeinsam, aber in ihren jeweiligen Rollen, an der Weiterentwicklung der Verwaltung der Internet Kernressourcen sowie an der Festlegung der Spielregeln im Internet im Allgemeinen (Internet-Gouvernanz) arbeiten sollen.

Die wichtigsten Foren in diesem Bereich sind das Internet Governance Forum (IGF) der UNO sowie der Europäische Dialog zur Internet-Gouvernanz (EuroDIG). Daneben gibt es eine Reihe kleinerer Multistakeholder-Thinktanks, welche sich mit Internet-Gouvernanz-Themen befassen. Auch die für Internet-Gouvernanz-Fragen zuständige UNO Kommission für Wissenschaft und Technik im Dienste der Entwicklung (CSTD) in Genf hat sich seit dem WSIS für alle Anspruchsgruppen geöffnet.

Während die zwischenstaatlichen Organisationen (wie z.B. die International Telecommunications Union ITU) weitestgehend über Mitgliederbeiträge finanziert sind, die im Rahmen von internationalen Vereinbarungen gemäss den Absätzen 1 und 2 geleistet werden, erfolgt die Finanzierung dieser Multistakeholder-Prozesse fast ausschliesslich über freiwillige Beiträge aus allen Anspruchsgruppen. Die Beiträge der einzelnen Akteure (Regierungen, Unternehmen, technische Institutionen, etc.) bewegen sich dabei in der Regel in der Höhe von rund CHF 400'000 bis 500'000 pro Jahr oder es werden Dienstleistungen im entsprechenden Gegenwert erbracht. Auch das von ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) unabhängige Sekretariat des Regierungsbeirats (Governmental Advisory Committee) wird durch freiwillige, sich im unteren sechsstelligen Bereich bewegende Beiträge einiger Regierungen finanziert.

Obwohl solche freiwilligen Beiträge im Grundsatz keinen direkten Einfluss auf die Stellung und das Gewicht der zahlenden Akteure haben, geniessen ihre Anliegen de facto in der Regel gleichwohl grössere Aufmerksamkeit.

Zur Vertretung ihrer Interessen muss die Schweiz nicht nur inhaltlich in diesen Prozessen präsent sein, sondern sollte sich auch angemessen an deren Finanzierung beteiligen. Insbesondere relevante Organisationen in oder mit Bezug zu Genf, wie beispielsweise die Geneva Internet Platform (GIP) oder das Sekretariat des UN Internet Governance Forum (IGF) sollten vom BAKOM mit Beiträgen in der oben genannten Grössenordnung unterstützt werden können. Dies unterstreicht nicht nur die Rolle der Schweiz in der Internet-Gouvernanz-Diskussion, sondern stärkt auch das Internationale Genf als Drehscheibe dieser Debatten. Kein Engagement des Bundes hätte zur Folge, dass die Mitgestaltung und die Glaubwürdigkeit der