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Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 11 Seiten
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Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung
(Innosuisse-Gesetz, SAFIG)
Entwurf 18. Mai 2015
VERSION VERNEHMLASSUNG
vom .....
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 64 Absatz 1 der Bundesverfassung1
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom.....2
beschliesst:
1. Abschnitt: Agentur und Ziel
Art. 1 Agentur
1
Die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2
Sie organisiert sich selbst und führt eine eigene Rechnung.
3 Sie ist in ihren Förderentscheiden unabhängig.
4 Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
5
Der Bundesrat legt den Sitz der Agentur fest.
6 Die Agentur wird im Handelsregister unter der Bezeichnung Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) eingetragen.
Art. 2 Ziel
1
Mit der Innosuisse will der Bund die wissenschaftsbasierte Innovation im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft fördern.
2
Die Innosuisse erfüllt zur Erreichung dieses Ziels die Aufgaben nach Artikel 3.
2. Abschnitt: Aufgaben und Zusammenarbeit
Art. 3 Aufgaben
1Die Innosuisse ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftsbasierte Innovation in allen Disziplinen, die an den Hochschulforschungsstätten nach Artikel 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20123 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) vertreten sind.
2 Sie erfüllt die Aufgaben nach den Artikeln 18 Absätze 1 und 2 sowie 19-24 FIFG.
3 Soweit sie vom Bundesrat, dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) oder dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) dazu ermächtigt wird, vertritt sie den Bund in internationalen Organisationen und Gremien im Bereich der Innovationsförderung nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c FIFG und trifft im Rahmen der Mitwirkung des Bundes in diesen Organisationen und Gremien Massnahmen und Entscheide.
AS…….
1 SR 101
2 BBl.....