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Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 11 Seiten
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Art. 18 Abs. 2 Bst. d
2 Weiter kann der Bund unterstützen:
d. den Nachwuchs im Bereich der Innovation.
Art. 19 Abs. 1 und 3–5
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Die Innosuisse als Förderorgan des Bundes für die wissenschaftsbasierte Innovation nach dem Innosuisse-Gesetz fördert Innovationsprojekte durch Beiträge an Hochschulforschungsstätten und an nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs.
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Die Innosuisse kann Machbarkeitsstudien, Prototypen und Versuchsanlagen auch ohne Umsetzungspartner fördern, wenn sie von Hochschulforschungsstätten oder nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs realisiert werden und es sich um Vorhaben mit bedeutendem Innovationspotenzial handelt.
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Sie kann zudem Instrumente zur Beteiligung an den Kosten für Abklärungen der wirkungsvollen Umsetzbarkeit von Projekten der Unternehmen vorsehen.
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Sie fördert insbesondere Vorhaben nach den Absätzen 1 und 3, die einen Beitrag zur nachhaltigen Ressourcennutzung leisten.
Art. 20 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3
1 Die Innosuisse kann das wissenschaftsbasierte Unternehmertum unterstützen durch:
2 Sie kann die Gründung und den Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen unterstützen durch:
3 Sie kann die Verwertung des Wissens und den Wissens- und Technologietransfer namentlich durch die Förderung des Informationsaustauschs zwischen den Hochschulen und der Wirtschaft unterstützen.
Art. 21 Vergütung für Begleitung, Beratung, Coaching und Mentoring
1 Für die Begleitung, die Beratung und das Coaching nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a sowie für die Förderung des Informationsaustauschs zwischen den Hochschulen und der Wirtschaft nach Artikel 20 Absatz 3 in Form des Innovationsmentorings werden nur Leistungen von Leistungserbringern vergütet, die sich in einem Auswahlverfahren der Innosuisse dafür qualifiziert haben.
2 Die Innosuisse führt eine öffentlich zugängliche Liste der qualifizierten Leistungserbringerinnen und - erbringer.
3 Die Vergütung wird gewährt zur Unterstützung von:
a. Jungunternehmerinnen oder Jungunternehmern oder ihren Jungunternehmen für die Begleitung, die Beratung und das Coaching (Art. 20 Abs. 2 Bst. a);
b. Unternehmen für das Innovationsmentoring (Art. 20 Abs. 3).
4 Die von der Innosuisse unterstützte Leistung und der hierfür zur Verfügung stehende Maximalbeitrag werden mit den Unterstützungsempfängerinnen und –empfängern nach Absatz 3 vertraglich festgelegt. In einfachen Fällen erfolgt die Vergütungszusicherung mit Verfügung.
Art. 22 Nachwuchsförderung
1 Die Innosuisse kann hochqualifizierten Nachwuchs im Bereich der Innovation in Form von Stipendien fördern.
2 Die Stipendien werden gewährt im Rahmen eines von der Innosuisse individuell festgelegten Förderprogramms. Dieses sieht einen Aufenthalt vor:
a. in einem wissenschaftsbasierten Unternehmen zum Erwerb von praxisorientierten Kompetenzen; oder
b. in einer Forschungsstätte nach Artikel 4 Buchstabe c oder Artikel 5 zur Vertiefung von Kompetenzen in der anwendungsorientierten Forschung.
3 Stipendien werden nur gewährt, wenn das Programm nach Absatz 2 nicht im Rahmen eines Innovationsprojekts nach Artikel 19 oder als Massnahme nach Artikel 20 durchgeführt werden kann.
4 Stipendien können für höchstens drei Jahre gewährt werden.
Art. 23 Abgeltung der indirekten Forschungskosten (Overhead)
1 Die Innosuisse entrichtet im Rahmen ihrer Förderung den Hochschulforschungsstätten und den nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Beiträge zur Abgeltung der indirekten Forschungskosten (Overhead).
2 Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.
Art. 24 Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199010 (SuG)
10 SR 616.1