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Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 11 Seiten
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a. Er entscheidet über Fördergesuche in den Bereichen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3. Weicht er bei seinen Entscheiden von Anträgen der Geschäftsleitung ab, so reicht er ihr eine Begründung ein.
b. Er trifft Entscheide im Bereich der gewerblichen Leistungen der Innosuisse.
c. Er begleitet in wissenschaftlicher und innovationsbezogener Hinsicht den Vollzug der geförderten Tätigkeiten nach Buchstabe a.
d. Er trifft Entscheide im Auswahlverfahren von Leistungserbringerinnen und –erbringern nach Artikel 21 Absatz 1 FIFG.
e. Er entwickelt Vorschläge für die Förderstrategie und für Förderinstrumente zuhanden des Verwaltungsrats.
f. Er erarbeitet die Mehrjahresprogramme zuhanden des Verwaltungsrats.
g. Er legt für jedes einzelne Förderinstrument Vollzugsbestimmungen über die anrechenbaren Kosten für die Beitragsbemessung und über die Anforderungen für die Gesuchseinreichung fest.
9 Er kann dem Verwaltungsrat Expertinnen und Experten zur Begutachtung von Gesuchen in seinem Aufgabenbereich und zur Begleitung der Projektarbeiten zur Wahl vorschlagen unter Offenlegung deren Interessenbindungen. Die Absätze 6 und 7 gelten sinngemäss.
Art. 9 Revisionsstelle
1
Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle.
2
Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anzuwenden.
3
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und im Lagebericht die Durchführung eines der Anstalt angemessenen Risikomanagements sowie die Angaben zur Personalentwicklung.
4
Sie erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung umfassend Bericht.
5
Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.
6
Er kann die Revisionsstelle abberufen.
4. Abschnitt: Personal
Art. 10 Anstellungsverhältnisse
1Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen:
a. dem BPG; und
b. den Ausführungsbestimmungen zum BPG, soweit die Regelungen des Verwaltungsrats nach Absatz 2 nichts anderes bestimmen.
2
Der Verwaltungsrat erlässt soweit erforderlich weitere Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsverhältnisse des Personals; diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
3
Die Innosuisse ist Arbeitgeberin im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG.
Art. 11 Pensionskasse
1
Die Geschäftsleitung und das übrige Personal sind bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) nach den Bestimmungen der Artikel 32a–32m BPG versichert.
2
Die Innosuisse ist Arbeitgeberin nach Artikel 32b Absatz 2 BPG. Sie gehört zum Vorsorgewerk Bund. Artikel 32d Absatz 3 BPG ist anwendbar.
5. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt
Art. 12 Finanzierung
Die Innosuisse finanziert ihre Tätigkeiten aus:
a. Abgeltungen des Bundes (Art. 13);
b. Drittmitteln (Art. 14);
c. Rückforderung und Gewinnbeteiligung nach Artikel 22;
d. Rückforderung nach Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19905 (SuG).