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Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 11 Seiten
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i. Er entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.
j. Er wählt:
1. die Mitglieder des Innovationsrats;
2. auf Antrag des Innovationsrats die Expertinnen und Experten nach Artikel 8 Absatz 9.
k. Er erlässt ein Reglement über die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des Innovationsrats und über die Entschädigung der Expertinnen und Experten nach Artikel 8 Absatz 9 und unterbreitet es dem Bundesrat zur Genehmigung.
l. Er beaufsichtigt den Innovationsrat und die Geschäftsleitung.
m. Er sorgt für ein der Innosuisse angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.
n. Er verabschiedet das Budget.
o. Er erstellt und verabschiedet für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht und unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung. Gleichzeitig stellt er dem Bundesrat Antrag auf Entlastung und über die Verwendung eines allfälligen Gewinns. Er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung.
p. Er beantragt dem Bundesrat die Abgeltungen nach Artikel 13.
q. Er regelt die Kommunikation der Innosuisse im Organisationsreglement.
9 Er kann zur Unterstützung seiner Aufsichtsfunktion eine Compliancestelle einrichten.
Art. 7 Geschäftsleitung und Geschäftsstelle
1
Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.
2
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie führt die Geschäfte und leitet die Geschäftsstelle.
b. Sie entscheidet über Fördergesuche nach Artikel 3 Absatz 4.
c. Sie bereitet für den Innovationsrat die Entscheidgrundlagen vor und stellt ihm Anträge in Bezug auf die formellen Fördervoraussetzungen und die zur Verfügung stehenden Mittel.
d. Sie erlässt gestützt auf die Entscheide des Innovationsrats Verfügungen und schliesst Verträge ab. Entscheide des Innovationsrats, die von ihrem Antrag abweichen, bereinigt sie mit dem Innovationsrat; verbleibende Differenzen unterbreitet sie dem Verwaltungsrat zum Entscheid.
e. Sie beaufsichtigt den Vollzug der geförderten Tätigkeiten nach Artikel 3 Absatz 4.
f. Sie überwacht das Budget der Innosuisse und den Stand der eingegangenen und der geplanten Verpflichtungen und ist verantwortlich für die Verwaltung der Finanzen, das Reporting und das Controlling der geförderten Innovationsprojekte.
g. Sie unterstützt den Verwaltungsrat und den Innovationsrat bei der Vorbereitung ihrer Geschäfte.
h. Sie berichtet dem Verwaltungsrat regelmässig sowie bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.
i. Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals der Innosuisse; vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 8 Buchstabe i.
j. Sie erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.
Art. 8 Innovationsrat
1 Der Innovationsrat trifft als wissenschaftliches Organ die Förderentscheide der Innosuisse, vorbehalten bleibt Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b.
2 Der Innovationsrat besteht aus höchstens 25 Mitgliedern.
3 Die Kriterien für die Wahl von Kandidatinnen und Kandidaten in den Innovationsrat sind der wissenschaftliche Leistungsausweis sowie der Bezug zur Praxis und zur Wirtschaft. Sie müssen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl dem Verwaltungsrat offenlegen.
4 Die Mitglieder werden für 4 Jahre gewählt. Sie können zweimal wiedergewählt werden.
5
Sie müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Innosuisse in guten Treuen wahren.
6 Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Innovationsrat. Dieser informiert den Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat informiert darüber jährlich im Rahmen des Geschäftsberichts. Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im Innovationsrat unvereinbar und hält das Mitglied daran fest, so ruft der Verwaltungsrat das Mitglied ab.
7 Die Mitglieder des Innovationsrats sind während der Zugehörigkeit zum Innovationsrat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
8 Der Innovationsrat hat die folgenden Aufgaben: