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Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 11 Seiten

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4 Sie fördert in ihrem Zuständigkeitsbereich die Information über nationale und internationale Programme und die Einreichung von Gesuchen.

5 Sie wirkt bei der Vorbereitung der Erlasse des Bundes über die Innovationsförderung mit, soweit ihre Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 betroffen sind.

6 Sie führt themenorientierte Förderprogramme durch, soweit der Bundesrat sie damit beauftragt.

Art. 4 Kooperationen und Beteiligung an Rechtsträgern

1 Die Innosuisse kann mit ausländischen Förderorganisationen oder Förderstellen Kooperationen bei grenzüberschreitenden Innovationsprojekten eingehen.

2 Sie kann sich im Rahmen der Vorgaben der strategischen Ziele des Bundesrats an nicht gewinnorientierten privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern beteiligen.

3. Abschnitt: Organisation

Art. 5 Organe

Die Organe der Innosuisse sind:

a. der Verwaltungsrat;

b. die Geschäftsleitung;

c. der Innovationsrat;

d. die Revisionsstelle.

Art. 6 Verwaltungsrat

1Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan. Er besteht aus 5 - 7 in Belangen der Innovationsförderung fachkundigen Mitgliedern.

2

Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Bewerberinnen und Bewerber müssen gegenüber dem Bundesrat alle Interessenbindungen offenlegen. Er wählt sie für eine Amtsdauer von 4 Jahren. Er kann ein Mitglied zweimal wieder wählen. Er kann Mitglieder des Verwaltungsrats aus wichtigen Gründen abberufen.

3

Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Innosuisse in guten Treuen wahren.

4 Der Verwaltungsrat trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Innosuisse und zur Verhinderung von Interessenkonflikten.

5

Der Bundesrat legt das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrats und die weiteren Vertragsbedingungen fest. Der Vertrag mit der Agentur untersteht dem öffentlichen Recht. Ergänzend sind die Bestimmungen des Obligationenrechts sinngemäss anwendbar.

6 Die Mitglieder des Verwaltungsrats melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Verwaltungsrat. Dieser informiert den Bundesrat darüber jährlich im Rahmen des Geschäftsberichts. Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat unvereinbar und hält das Mitglied daran fest, so beantragt der Verwaltungsrat dem Bundesrat dessen Abberufung.

7 Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind während der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

8

Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:

a. Er erlässt das Organisationsreglement.

b. Er verabschiedet auf Vorschlag des Innovationsrats das Mehrjahresprogramm nach Artikel 45 FIFG.

c. Er sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrats und erstattet diesem jährlich Bericht über deren Erreichung.

d. Er erlässt ein Reglement über die Entgegennahme und die Verwaltung von Drittmitteln.

e. Er erlässt die Beitragsverordnung nach Artikel 21 und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.

f. Er erlässt die Personalverordnung und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.

g. Er vertritt die Innosuisse als Vertragspartei im Sinne von Artikel 32d Absatz 2 des Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)4.

h. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor; die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterbreitet er dem Bundesrat zur Genehmigung.

4 SR 172.220.1