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Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 11 Seiten

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Anhang (Art. 26)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20117

Art. 4 Abs. 5

5 Er gewährt gestützt auf Spezialgesetze Beiträge an den Schweizerischen Nationalfonds, an die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) sowie an nationale und internationale Bildungs- und Forschungsprogramme.

Art. 13 Bst. g

Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz teil:

g. eine Vertretung der Innosuisse;

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 20128 über die Förderung der Forschung und der Innovation

Ersatz von Ausdrücken

1. Im ganzen Erlass wird "KTI" ersetzt durch "Innosuisse."

2. In Art. 54 Abs. 1 wird „Der Schweizerische Wissenschafts- und Innovationsrat (SWIR)“ ersetzt durch „Der Schweizerische Wissenschaftsrat (SWR)“.

3. Im ganzen Erlass wird „SWIR“ ersetzt durch „SWR“.

Art. 4 Bst. b

Forschungsorgane nach diesem Gesetz sind:

b. die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) nach dem Innosuisse-Gesetz vom…..9;

Art. 7 Abs. 1 Bst. f und g und Absatz 4

1 Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:

f. den Betrieb der Innosuisse;

g. internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation.

4 Er kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse mit Aufgaben der internationalen Zusammenarbeit beauftragen, deren Erfüllung ihre Fachkompetenz erfordert.

Art. 16 Abs. 3

3 Institutionen der Ressortforschung, die keine bundeseigenen Forschungsanstalten sind, die aber zur zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben, in Ergänzung zu den Massnahmen nach Absatz 2, eigene Forschungsprojekte durchführen müssen, können sich hierfür bei der Innosuisse sowie bei anderen nationalen und internationalen Förderorganisationen um Drittmittel oder um die Teilnahme an Programmen bewerben.

Art. 17 Absatz 6

6 Bundeseigene Forschungsanstalten können sich bei der Innosuisse sowie bei anderen nationalen und internationalen Förderorganisationen um Drittmittel oder um die Teilnahme an Programmen bewerben.

7 SR 414.20

8 SR 420.1

9 SR …..