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Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 11 Seiten

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Er kann Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Innosuisse nehmen und sich über deren Geschäftstätigkeit jederzeit informieren lassen.

8. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen

Art. 25

1 Die Innosuisse kann für ausländische Dritte gegen Entgelt Evaluationen von Innovationsprojekten durchführen.

2 Sie muss für ihre Leistungen nach Absatz 1 mindestens kostendeckende Preise festsetzen. Eine Quersubventionierung von Leistungen nach Absatz 1 mit Bundesmitteln ist nicht zulässig.

3 Sie untersteht mit ihren Leistungen nach Absatz 1 denselben Pflichten wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 27 Errichtung der Innosuisse

1 Die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) wird umgewandelt in die Innosuisse. Die Innosuisse tritt in die bisher geltenden Rechtsverhältnisse ein und gestaltet diese neu, wo dies erforderlich ist.

2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die Innosuisse eigene Rechtspersönlichkeit erlangt.

3 Er bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf die Innosuisse übergehen, und genehmigt das entsprechende Inventar. Er legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz.

4 Er erlässt Bestimmungen, fasst Beschlüsse und trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren. Namentlich kann er der Innosuisse die im Bundesbudget für die KTI eingestellten Kredite zur Verfügung stellen, sofern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Erfüllung der Aufgaben der Innosuisse notwendigen Mittel noch nicht verfügbar sind.

5 Der Übergang der Rechte, Pflichten und Werte sowie die Eintragungen in das Handelsregister und in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Errichtung der Innosuisse erfolgen steuer- und gebührenfrei.

6 Auf die Gründung der Innosuisse sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20036 nicht anwendbar.

Art. 28 Übergang der Arbeitsverhältnisse

1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Geschäftsstelle der KTI gehen auf den vom Bundesrat festzulegenden Zeitpunkt auf die Innosuisse über und sind ab diesem Zeitpunkt ihrem Personalrecht unterstellt. Vorbehalten bleibt die Ernennung der Direktorin oder des Direktors.

2 Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs, des Arbeitsortes und der organisatorischen Einordnung. Hingegen besteht während zweier Jahre Anspruch auf den bisherigen Lohn, solange ein Arbeitsverhältnis besteht.

3 Die Innosuisse stellt dem übernommenen Personal spätestens innerhalb von zwei Monaten einen auf die Innosuisse lautenden Vertrag aus, der den bisherigen Vertrag ersetzt. In diesem Vertrag darf keine Probezeit angesetzt werden.

4 Beschwerden des Personals, die im Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Art. 29 Zuständige Arbeitgeberin

1 Die Innosuisse gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger:

a. die nach bisherigem Recht der KTI zugeordnet sind; und

b. deren Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrenten aus der beruflichen Vorsorge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei PUBLICA zu laufen begonnen haben.

6 SR 221.301