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Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 11 Seiten
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3 Die Innosuisse wird für Gewinne aus ihren gewerblichen Leistungen besteuert.
Art. 20 Liegenschaften
1 Der Bund überlässt der Innosuisse die notwendigen Liegenschaften zur Miete.
2 Die Liegenschaften verbleiben im Eigentum des Bundes. Dieser sorgt für den Unterhalt.
3 Der Bund stellt der Innosuisse für die Miete der Liegenschaften einen angemessenen Betrag in Rechnung.
4 Die Begründung der Miete sowie die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und der Innosuisse vereinbart.
5 Die Innosuisse kann in Absprache mit dem Bund die notwendigen Liegenschaften ausserhalb des Bundes mieten oder sich von Dritten eine Nutzniessung übertragen lassen, wenn dies zweckmässig ist.
6. Abschnitt: Beitragsverordnung; Rückforderung bei wirtschaftlichem Nutzen und Gewinnbeteiligung
Art. 21 Beitragsverordnung
Der Verwaltungsrat legt in der Beitragsverordnung namentlich fest:
a. die Förderinstrumente der Innosuisse;
b. die Voraussetzungen der Förderung und Unterstützung;
c. das Auswahlverfahren für Leistungserbringerinnen und –erbringer nach Artikel 21 Absatz 1 FIFG;
d. die Voraussetzungen und Modalitäten der Beitragsgewährung an ausländische Forschungspartner bei grenzüberschreitenden Innovationsprojekten;
e. die Beitragsberechnung und die Auszahlungsmodalitäten;
f. das geistige Eigentum und die Nutzungsrechte in Innovationsprojekten.
g die Einzelheiten der Rückerstattung bei wirtschaftlichem Nutzen und der Gewinnbeteiligung.
Art. 22 Rückforderung bei wirtschaftlichem Nutzen und Gewinnbeteiligung
Werden die Resultate der ganz oder teilweise mit Bundesmitteln finanzierten Innovationsprojekte wirtschaftlich genutzt, so kann die Innosuisse von den Umsetzungspartnern von Innovationsprojekten die Rückerstattung der von ihr gewährten Mittel nach Massgabe der erzielten Erträge sowie eine angemessene Gewinnbeteiligung verlangen. Die Beitragsverordnung regelt die Einzelheiten.
7. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen
Art. 23 Strategische Ziele
1 Der Bundesrat legt im Rahmen des Ziels und der Aufgaben nach den Artikeln 2 und 3 für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele der Innosuisse verbindlich fest.
2 Darin legt er auch die Maximalgrenze für die Verwaltungskosten fest.
Art. 24 Aufsicht
1
Die Innosuisse untersteht unter Wahrung ihrer fachlichen Unabhängigkeit der Aufsicht des Bundesrats.
2 Der Bundesrat übt seine Aufsicht insbesondere aus durch:
a. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats und von dessen Präsidentin oder Präsidenten;
b. die Genehmigung der Begründung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor;
c. die Wahl und die Abberufung der Revisionsstelle;
d. die Genehmigung der Beitragsverordnung;
e. die Genehmigung des Reglements über die Honorare der Mitglieder des Innovationsrats und über die Entschädigung der Expertinnen und Experten nach Artikel 8 Absatz 9;
f. die Genehmigung der Personalverordnung;
g. die Genehmigung des Geschäftsberichts und den Beschluss über die Verwendung eines allfälligen Gewinns;
h. die jährliche Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele;
i. die Entlastung des Verwaltungsrats.