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Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 11 Seiten
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Art. 13 Abgeltungen des Bundes
Der Bund gewährt der Innosuisse jährlich Beiträge zur Abgeltung der Aufwendungen für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 2-4 und 6 sowie für den Betrieb.
Art. 14 Drittmittel
1 Die Innosuisse darf Mittel von dritter Seite entgegennehmen oder sich beschaffen, soweit dies mit ihrem Ziel, ihren Aufgaben und ihrer Unabhängigkeit vereinbar ist.
2 Sie beschafft sich Drittmittel insbesondere durch:
a. Entgelte für gewerbliche Leistungen;
b. Zuwendungen Dritter.
3 Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung der Drittmittel.
Art. 15 Geschäftsbericht
1 Der Geschäftsbericht enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss) und den Lagebericht.
2
Die Jahresrechnung setzt sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang.
3 Der Lagebericht enthält insbesondere Angaben über das Risikomanagement, die personalpolitischen Schwerpunkte und die Interessenbindungen der Mitglieder der Organe sowie der Expertinnen und Experten nach Artikel 8 Absatz 9.
4 Jahresrechnung und Lagebericht sind durch die Revisionsstelle prüfen zu lassen.
Art. 16 Rechnungslegung
1 Die Rechnungslegung der Innosuisse stellt die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar.
2 Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.
3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen.
4 Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen Fördertätigkeiten und gewerblichen Leistungen ausgewiesen werden können.
5 Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.
Art. 17 Reserven
1 Die Innosuisse kann Reserven bilden. Zuwendungen Dritter können den Reserven zugewiesen werden.
2 Die Reserven dürfen 10 Prozent des jeweiligen Jahresbudgets nicht übersteigen. Die Zuwendungen Dritter werden nicht eingerechnet.
Art. 18 Tresorerie
1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der Innosuisse.
2 Sie gewährt der Innosuisse zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Artikel 3 Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.
3 Die EFV und die Innosuisse vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Art. 19 Steuern
1 Die Innosuisse ist im Rahmen ihrer nichtgewerblichen Leistungen von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.
2 Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über:
a. die Mehrwertsteuer;
b. die Verrechnungssteuer;
c. die Stempelabgaben.