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Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 42 Seiten
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Bauliche Massnahmen
Bauliche Massnahmen beinhalten alle Leistungen, welche die Erstellung oder einen Umbau von Anlagen oder Anlagenteilen umfassen. Sie zeichnen sich durch ein zeitlich begrenztes Bauprojekt, ein notwendiges Bewilligungsverfahren und einen signifikanten Anteil an direkten und einmaligen Kosten aus. Bauliche Massnahmen stellen in der Regel aktvierbare Investitionen mit einer längeren Nutzungsdauer (je nach Bauwerk oder Anlagentyp) dar.
Bauliche Massnahmen können auch ohne Kombination mit betrieblichen Massnahmen zu Änderungen in der laufenden Betriebsrechnung führen (z.B. wiederkehrende Betriebs- und Unterhaltskosten oder Minderproduktion mit entsprechendem Effekt auf die Erlöse).
Bauliche Massnahmen werden vom Gesetzgeber im Bereich Schwall-Sunk grundsätzlich favorisiert. Sie werden in den Bereichen Schwall-Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit vom Kanton5 verfügt.
Betriebliche Massnahmen
Betriebliche Massnahmen stellen einen Eingriff in die bestehende Betriebsweise dar. Sie zeichnen sich in der Regel durch eine umkehrbare, zeitlich unbefristete Minderung der Produktionsmengen oder Verschiebung der Produktionszeiten aus, welche zu wiederkehrenden Erlöseinbussen führt.
Betriebliche Massnahmen werden vom Kanton4 verfügt. Die betrieblichen Massnahmen im Bereich Schwall-Sunk können gemäss Artikel 39a Absatz 1 GSchG nur auf Antrag des betroffenen Kraftwerksinhabers verfügt werden.
Andere wiederkehrende Massnahmen
Als andere wiederkehrende Massnahmen gelten alle anderen wiederkehrenden Massnahmen als betriebliche Massnahmen (z.B. regelmässiger Kieseintrag). Sie können unter Umständen auch bauliche Massnahmen bedingen (z.B. Bau von Zufahrtsrampen für Kiesschüttungen) und können indirekt Auswirkungen auf betrieblicher Ebene und damit als Kostenfolge Erlöseinbussen aufweisen. Bezüglich Sanierung des Geschiebehaushaltes werden Massnahmen favorisiert, welche das Geschiebe - sofern möglich - durch die Anlage durchleiten (Art 42c Abs. 2 GSchV).
3.2 Entschädigung der direkten Kosten baulicher Massnahmen
3.2.1 Anrechenbare Kosten
Es sind nur Kosten anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar und zwingend für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung der Massnahmen notwendig sind. Anhang 1.7 Ziffer 3 EnV erhält eine nicht abschliessende Liste von anrechenbaren und nicht anrechenbaren Kosten. Die nachfolgenden Tabellen sollen einen Überblick bieten, welche Kosten i.d.R. unmittelbar und zwingend für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung von Sanierungsmassnahmen notwendig und deshalb anrechenbar sind und welche Kosten dies i.d.R. nicht sind. Es wird dabei zwischen einmaligen Kosten (Tab. 3) während der eigentlichen Bauphase und wiederkehrenden Kosten (Tab. 4) nach der Umsetzung unterschieden.
Ein Grossteil der Vergütungen für bauliche Massnahmen basiert auf der Abgeltung der direkten und einmaligen Baukosten. Teilweise verursachen bauliche Massnahmen aber auch wiederkehrende baubedingte Kosten und Minderproduktionen.
5 Bei Grenzkraftwerken vom Bund.