Vorlage

Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 42 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage

Von der Kraftwerkgesellschaft selbst erbrachte Eigenleistungen können bei allen Kostenkomponenten maximal zu den Selbstkosten und ohne Mehrwertsteuerzuschlag angerechnet werden. Die erbrachten Stunden und die zur Anwendung gelangten Stundensätze sind nachzuweisen. Gewinnanteile sind nicht anrechenbar.

Die gleiche Massnahme darf nicht aufgrund verschiedener Subventionstatbestände des Bundes mehrfach subventioniert werden (Art. 12 SuG).

Tab. 3: > Grundsätze zur Anrechnung von einmaligen Kostenelementen (nicht abschliessend)

Kostenkomponenten Anrechenbarkeit Bemerkungen

Planungs- und Projek- Ja Gilt auch bei Nicht-Realisierung der Massnahme, sofern diese

tierungskosten durch den Kanton verfügt wurde und sich erst im Nachhinein als

unverhältnismässig oder nicht notwendig erweist.

Dies schliesst auch die angefallenen Aufwände für zur Planung,

Projektierung und Umsetzung der Massnahmen erforderlichen

Sitzungen mit ein.6

Anschaffungskosten Teilweise Kosten für den Erwerb von Land oder Liegenschaften gemäss ef-Land oder Liegen- fektiv bezahltem, mit Vertrag belegtem Kaufpreis, jedoch höchs-

schaften tens zum Verkehrswert (Land) resp. Zeitwert (Liegenschaften)

zum Zeitpunkt des Kaufs, unter Ausschluss von Handänderungskosten und Gebühren und Steuern wie beispielsweise Notar-und Grundbuchamtsgebühren. Letztere sind gemäss Anhang 1.7 Zif-

fer 3.2 EnV explizit als nicht anrechenbar deklariert.

Baukosten Ja Ausgewiesene Baukosten nach Baukostenplan-Positionen; allfäl-

lige vertraglich nicht gedeckte Garantiearbeiten, welche nicht dem Verschulden der Kraftwerksinhaber zuzurechnen sind, sind ebenfalls anrechenbar.

Kosten für Steuer- Ja Die Kosten für technische Installationen und Informatikprogram-

technik- und - me zur Steuerung von für die Sanierungsmassnahme nötigen Anprogramme lagenteilen (z.B. Steuerung eines Ausgleichsbeckens), sind anre-

chenbar.

Baunebenkosten Teilweise Anrechenbar sind nur die direkten Kosten im Zusammenhang mit

dem Bau, wie beispielsweise Kosten für die Ausschreibung, Bauleitung und Vermessung. Anrechenbar sind auch die für den Bau

nötigen Sitzungen6. Andere Nebenkosten wie Gebühren, Versi-

cherungen, Spesen-, Anwalts- und Notariatskosten sind ausge-

schlossen. Diese sind gemäss Anhang 1.7 Ziffer 3.2 EnV explizit als nicht anrechenbar deklariert.

Ausfallkosten Ja Durch die Bautätigkeit ausgelöste Erlöseinbussen oder Ausfall-

kosten. Die Beitragshöhe lehnt sich dabei an die Wertbestimmung der wiederkehrenden Kosten in Folge Minderproduktion an (vgl.

nachstehenden Abschnitt zu wiederkehren Kosten).

Information / Kommu- Teilweise Grundsätzlich sind Kosten im Bereich Kommunikation nicht anrenikation chenbar. Direkt mit der Massnahme zusammenhängende Infor-

mationskosten aus zwingenden Mitwirkungsverfahren sind jedoch anrechenbar.

Tab. 4 > Grundsätze zur Anrechnung von wiederkehrenden Kostenelementen (nicht abschliessend)

Kostenkomponenten Anrechen- Bemerkungen

barkeit

Betriebs- und Nein Es werden nur Massnahmen nach Art. 83a GSchG finan-Unterhaltkosten ziert und dieser zielt auf die Erstellung der notwendigen

Anlagen bis Ende 2030 ab. Deren Betrieb und Unterhalt obliegt den Kraftwerks- bzw. Anlageneigentümern. Anhang 1.7 Ziffer 3.2 EnV deklariert Unterhaltskosten explizit als nicht anrechenbar.

Kapitalkosten (Abschreibungen, Zinsen) Nein Durch die vollständige Übernahme der Baukosten entste-

hen beim Anlageneigentümer grundsätzlich keine Kapitalkosten; die Kosten zur Vorfinanzierung der erbrachten Leistungen (z.B. Bauzinsen) werden nicht vergütet7. Es besteht aber bei aufwendigen Massnahmen die Möglichkeit von Teilvergütungen vor Abschluss des Bauwerks (vgl. Kap. 3.2.3).

6Im Anhang 1.7 der EnV sind als nicht anrechenbare Kosten Sitzungsgelder und Spesen aufge-

führt. Mit Sitzungsgelder sind Honorare für die Teilnahme an Sitzungen gemeint, die Trägern von

Mandaten z.B. in Gemeinde-, Kantons- oder eidgenössischen Räten, in Kommissionen etc. zu-

stehen.

7Gemäss Art. 14 Abs. 2 SuG, welcher gemäss Art. 17dseptiesEnV zur Anwendung kommt, sind Ka-

pitalzinsen bei Bauwerken nicht anrechenbar.