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Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 42 Seiten

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Kosten der Wirkungskontrolle Ja Die Wirkungskontrolle und das dafür nötige Monitoring

werden vergütet. Die Kostenschätzung ist im Rahmen der Gesuchstellung vorzulegen.

Kosten Zertifizierung Nein Eine Zertifizierung ist nicht notwendig nach den Vorgaben

des GSchG / BGF; der Nutzen dieser Zusatzmassnahme liegt direkt beim Kraftwerksinhaber. Kostenmindernde Erlöse Nein Aufgrund der fehlenden Anrechenbarkeit von Betriebs-

/Unterhaltskosten sind allfällige kostenmindernde Erlöse (z.B. Mehreinnahmen durch Vermarktung des ökologischen Mehrwerts, Erlöse aus der zusätzlichen Pumpspeicherung) seitens der Kraftwerksinhaber auch nicht von den anrechenbaren Kosten in Abzug zu bringen. Erlöseinbussen aufgrund von Minderpro- Ja Zur Wahrung der wohlerworbenen Rechte der Kraftwerksduktion oder zeitlicher Verschiebung der inhaber sind wiederkehrende Erlöseinbussen in Folge bau-Produktion licher Massnahmen (z.B. durch Verlust an Fallhöhe), zu

entschädigen.

Massnahmen, die der Inhaber bereits in Nein Primärzweck dieser Massnahmen ist nicht die ökologische der Vergangenheit aus technischen Grün- Sanierung. Der Beitrag zur Minderung der wesentlichen den oder wegen Sicherheitsaspekten Beeinträchtigung ist ein Nebeneffekt. durchführen musste (z.B. Bewirtschaftung

der Feststoffe im Stauraum) und dazu bei-

tragen, eine wesentliche Beeinträchtigung

zu vermindern oder zu verhindern

3.2.2 Bemessung der Vergütung

Die Vergütung bemisst sich nach den effektiv angefallenen, nachweisbaren anrechenbaren Kosten der Massnahme.

3.2.3 Auszahlungsmodus

Für das Verfahren zur Entschädigung gelten die Regelungen von Artikel 17d ff. EnV. Die finanzielle Vergütung der einmaligen Kosten erfolgt nach der Umsetzung der Sanierungsmassnahme.

Da die Kosten für die Vorfinanzierung der Leistungen während der Umsetzungsphase nicht geltend gemacht werden können, besteht bei aufwändigen Massnahmen die Möglichkeit einer Teilvergütung von effektiv aufgelaufenen Kosten nach der Erreichung von vorgängig vereinbarten Zwischenschritten. Dabei sollte die nachfolgende Auflistung kumulativ erfüllt sein:

1) Bereits mit der Gesucheingabe muss ein Zahlungsplan mit Angaben über den geplanten Zeitpunkt von abgeschlossenen Teilen der Massnahme (z. B. Aushubarbeiten, Stahlbau, etc.) sowie der voraussichtlichen Höhe der Kosten eingereicht werden.

2) Pro Kalenderjahr können maximal zwei Zwischenabrechnungen effektiv entstandener, anrechenbarer Kosten geltend gemacht werden;

3) Eine Zwischenabrechnung muss den Mindestbetrag von CHF 50‘000 übersteigen.

Die Möglichkeit einer Tranchenzahlung besteht überdies bei überdurchschnittlich aufwendigen Planungs- und Projektierungskosten von mindestens 250‘000 Franken. In solchen Fällen kann eine Entschädigung der Kosten der abgeschlossenen Planung und Projektierung schon vor der Umsetzung der Massnahme geleistet werden. Im Gesuch um Zusicherung der Entschädigung ist eine Angabe über eine diesbezügliche Tranchenzahlung (Gesuch um Auszahlung des abgeschlossenen Planungsteils der Massnahme) zu machen. Die Kostenzusammenstellung für diese erste Tranchenstellung kann bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden, sobald der Bescheid von Swissgrid darüber erfolgt ist, ob und in welcher voraussichtlichen Höhe eine Entschädigung gewährt wird (Art. 17d Abs. 3 EnV).