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Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 42 Seiten

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3.3 Entschädigung von Erlöseinbussen durch betriebliche Massnahmen und infolge Auswirkungen anderer Massnahmen auf betrieblicher Ebene

Die folgenden Ausführungen stützen sich auf die Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken (VKSWk).

3.3.1 Anrechenbare Kosten

Im Bereich der betrieblichen Massnahmen werden primär Erlöseinbussen vergütet. Ziel ist es sicherzustellen, dass für Kraftwerksinhaber keine finanziellen Einbussen gegenüber dem Betrieb vor der Umsetzung der Sanierungsmassnahme entstehen.

Es sind nur Kosten und Erlöseinbussen anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind, sei es unmittelbar und ursächlich aus der zweckmässigen Ausführung der betrieblichen Massnahmen (z.B. Erlöseinbussen aufgrund Mehrdotation einer Fischaufstiegshilfe, Wasserabgabe für künstliche Hochwasser oder der zeitlichen Verschiebung der Stromproduktion), sei es indirekt durch Auswirkungen von baulichen und anderen als betrieblichen wiederkehrenden Massnahmen auf betrieblicher Ebene (z.B. Erlöseinbussen wegen verringerter Fallhöhe infolge Einbau eines „ökologischen“ Rechens oder wegen Kiesschüttungen).

Ebenfalls finanziert werden bei den betrieblichen und anderen wiederkehrenden Massnahmen die Kosten für Planung und Projektierung sowie Kosten für allfällig notwendige bauliche Massnahmen als Voraussetzung zur Umsetzung der Massnahmen.

Dauer der Vergütung

Anrechenbar sind die jährlichen Kosten während 40 Jahren ab Beginn der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen. Dies ist unabhängig von der Konzessionsdauer bzw. allfälligen Konzessionserneuerungen10. Die Entschädigung für den Verlust von für die Dotierung von Fischwanderungsanlagen notwendigem Wasser wird jedoch nur bis zum Konzessionsende gewährt und nur soweit das erforderliche Wasser nicht gemäss Artikel 80 GSchG als Restwasser abgegeben werden muss (Anhang. 1.7 Ziffer. 3.1 Bst. e EnV).

Die Dauer der Vergütung wurde in Anlehnung an die Nutzungsdauer von relevanten Wasserkraftanlagen festgelegt. Dies soll eine weitgehende Gleichbehandlung von baulichen wie betrieblichen Massnahmen gewährleisten. Die Entkoppelung der Vergütungsdauer von der Konzessionsdauer bzw. von einer allfälligen Neukonzessionierung entspricht dem gesetzgeberischen Willen, dass die aus ökologischer Sicht notwendigen Sanierungsmassnahmen zeitnah und unabhängig von einer Neukonzessionierung umgesetzt werden können. Zudem führt die feste Vergütungsdauer zu einer Gleichbehandlung von Kraftwerken einerseits mit unterschiedlicher Restdauer der Konzession und andererseits mit ehehaften Rechten. Die Vergütungsdauer von 40 Jahren beginnt mit der effektiven Umsetzung der Massnahme.

3.3.2 Bemessung der Vergütung

Im Gegensatz zu den überwiegend einmaligen Kosten bei baulichen Massnahmen ist die Bestimmung der anrechenbaren Kosten und damit der Vergütungssätze von Erlöseinbussen aufwändiger. Im Folgenden werden die Berechnungsansätze für a) Erlöseinbussen wegen Energieminderproduktion und b) Erlöseinbussen durch zeitliche Verschiebung der Energieproduktion dargestellt.

10 Gilt auch für ehehafte Rechte.