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Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 42 Seiten
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3.3.2.1 Erlöseinbussen wegen Energieminderproduktion
Mit Hilfe eines einfachen Rechenmodells wird die Berechnung der Energieproduktion anhand der anlagenspezifischen physikalischen Parameter (nutzbare Wassermenge, nutzbare Fallhöhe, Gesamtwirkungsgrad) festgelegt (Formel: Leistung = Zufluss x Nettofallhöhe x Erdbeschleunigung x Wirkungsgrad; Energieproduktion = Leistung x Betriebszeit der Turbinen). Die Parameter sind bis auf den Zufluss als konstante Werte oder als eindeutige Funktionen in Abhängigkeit der tatsächlichen Zuflüsse festzulegen.
Mit dem aufgestellten Modell wird die Energieproduktion einmal mit und einmal ohne Sanierungsmassnahme berechnet. Verglichen werden die Betriebsweisen mit und ohne Sanierungsmassnahmen, welche mit der Kraftwerksanlage aufgrund der tatsächlichen Zuflüsse technisch möglich und rechtlich (inkl. allfälligem Betriebsreglement) zulässig gewesen wäre. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Kraftwerkinhaber in den letzten Jahren zusätzliche „freiwillige“ Sanierungsmassnahmen ergriffen hat. Die Energieproduktion bei der Betriebsweise „ohne Sanierungsmassnahme“ wird ohne diese zusätzlichen Sanierungsmassnahmen berechnet; diese werden ihm künftig - soweit zur Behebung der wesentlichen Beeinträchtigung erforderlich - entschädigt (nicht rückwirkend). Aus dem Vergleich resultiert die Produktionseinbusse.
Jährlich im Nachhinein wird der bekannte Zufluss als Stundenwert in das Rechenmodell eingegeben. Die damit berechneten stündlichen Produktionseinbussen werden mit den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Spotpreisen für Elektrizität an der Börse für das Marktgebiet Schweiz (Swissix-Preise) multipliziert. Die Umrechnung der in Euro gehandelten Swissix-Preise in Schweizer Franken erfolgt aufgrund des jeweiligen von der Schweizerischen Nationalbank publizierten Tageswechselkurses. Das Ergebnis entspricht der stündlichen Erlöseinbusse. Werden diese über das Geschäftsjahr aufsummiert, resultiert die jährliche Entschädigungssumme.
Bei Wasserkraftwerken, bei denen die in das Netz eingespeiste Elektrizität nach den Artikeln 7, 7a und 28a EnG vergütet wird, sind anstelle der Swissix-Preise für Elektrizität die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Vergütungsansätze massgebend.
Für die Berechnung der durch die Bautätigkeit ausgelösten Erlöseinbussen gemäss Tab. 3 wird nur der massgebende Zeitraum der Einschränkung berücksichtigt.
Elektronisches Hilfsmittel zur Berechnung Erlöseinbussen bei Energieminderproduktion
Für den Fall der Energieminderproduktion ohne Verschiebung der Produktionszeiten stellt das BAFU ein geeignetes elektronisches Hilfsmittel in Form einer Berechnungsvorlage kostenlos zur Verfügung (> www.bafu.admin.ch /umsetzungshilfe-renaturierung). Dem Entschädigungsgesuch ist die mit den Kennzahlen der jeweiligen Anlage und den Eingangswerten für den massgebenden Zeitraum ausgefüllte Berechnungsvorlage beizulegen.
3.3.2.2 Erlöseinbussen durch zeitliche Verschiebung der Produktion
Erlöseinbussen durch zeitliche Verschiebung der Produktion betreffen insbesondere die Speicher- und Pumpspeicherkraftwerke. Dieser Kraftwerkstyp verfügt über die Möglichkeit, die Energieproduktion in Abhängigkeit der geltenden Marktpreise massgeblich zu steuern und ertragsmässig zu optimieren.
Mit Hilfe einer marktüblichen Optimierungssoftware (gleiches Produkt, welches Kraftwerkinhaber bereits verwendet) wird die Berechnung der Energieproduktion aufgrund der anlagenspezifischen Parameter (nutzbare Wassermenge, nutzbare Fallhöhe, Gesamtwirkungsgrad) so festgelegt, dass sie bei den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Preisen zu einem möglichst hohen Erlös geführt hätte. Die Parameter sind bis auf den Zufluss als konstante Werte oder als ein-