Vorlage

Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 42 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 22Fedlex · Vorlage

deutige Funktionen in Abhängigkeit der tatsächlichen Zuflüsse festzulegen. Die in der Optimierungssoftware verwendeten Werte und Funktionen sind transparent und nachvollziehbar darzulegen.

Mit der Optimierungssoftware und den festgelegten Parametern werden die Erlöse unter Berücksichtigung der tatsächlich erfolgten Zuflüsse und der tatsächlichen Marktpreise einmal mit und einmal ohne Sanierungsmassnahme berechnet. Verglichen werden die Betriebsweisen mit und ohne Sanierungsmassnahmen, welche mit der Kraftwerksanlage aufgrund der tatsächlichen Zuflüsse physisch möglich ist, der Konzession (inkl. allfälligem Betriebsreglement) entspricht und unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Swissix-Preise zu einem möglichst hohen Erlös geführt hätten.

Jährlich im Nachhinein wird so mit Hilfe der Optimierungssoftware für jede Stunde die Produktion des Wasserkraftwerks berechnet. Die so berechneten stündlichen Produktionen werden mit den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Swissix-Preisen multipliziert und für das gesamte Geschäftsjahr aufsummiert. Die Umrechnung der in Euro gehandelten Swissix-Preise in Schweizer Franken erfolgt aufgrund des jeweiligen von der Schweizerischen Nationalbank publizierten Tageswechselkurses.

Der so ermittelte Jahreserlös ohne Sanierungsmassnahmen minus der Jahreserlös mit Sanierungsmassnahme entspricht der Erlöseinbusse. Sollte das Ergebnis der Subtraktion keine positive Zahl ergeben, liegt keine Erlöseinbusse vor.

Stehen Wasserkraftwerke für gewisse Zeitspannen ganz oder teilweise (also z.B. bei Einschränkungen einzelner Maschinensätze, beispielsweise wegen Revisionsarbeiten oder sonstigen Ausfällen) ausser Betrieb, so sind dadurch verursachte Produktionsausfälle bei der Berechnung der Erlöseinbussen nicht zu berücksichtigen. Die Inhaberinnen und Inhaber der Wasserkraftwerke berücksichtigen die entsprechenden Zeitspannen bei ihrer Zusammenstellung der anrechenbaren Kosten.

3.3.3 Auszahlungsmodus

Für das Verfahren gelten die Regelungen von Artikel 17d ff. EnV. Für die Auszahlung der jährlichen Entschädigung für Erlöseinbussen infolge betrieblicher Auswirkungen sind in Artikel 6 der Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken (VKSWk) jedoch noch besondere Regelungen enthalten. Erlöseinbussen können einmal pro Jahr rückwirkend geltend gemacht werden.

Jährliche Erlöseinbussen über 100‘000 Franken

Betragen die im Bescheid gemäss Artikel 17dterEnV festgelegten voraussichtlich zu erwartenden mittleren jährlichen anrechenbaren Kosten mindestens 100’000 Franken, übermitteln die betroffenen Inhaber von Wasserkraftwerken der zuständigen kantonalen Behörde jährlich spätestens zwei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Zusammenstellung der im vorangehenden Geschäftsjahr entstandenen Kosten. Gestützt darauf bezahlt Swissgrid die Entschädigung jährlich aus.

Jährliche Erlöseinbussen unter 100‘000 Franken

Betragen die im Bescheid gemäss Artikel 17dterEnV festgelegten voraussichtlich zu erwartenden mittleren jährlichen anrechenbaren Kosten weniger als 100’000 Franken, müssen die betroffenen Inhaber von Wasserkraftwerken der zuständigen kantonalen Behörde nur alle fünf Jahre spätestens zwei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Zusammenstellung der in den vorangehenden fünf Geschäftsjahren entstandenen Kosten übermitteln. Swissgrid bezahlt die Entschädigungen jedoch trotzdem jährlich aus, erstmals ein Jahr nach dem durch den Inhaber gemeldeten Beginn der Umsetzung der Mass-