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Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 42 Seiten
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nahmen aufgrund der im Bescheid festgelegten voraussichtlich mittleren jährlichen anrechenbaren Kosten.
Aufgrund der erwähnten Zusammenstellung passt Swissgrid, falls nötig, die jährlichen Auszahlungen für die nächsten fünf Jahre an (keine Rückzahlung/Nachzahlung). Dabei wird der Differenzbetrag auf die nächsten fünf Jahrestranchen umgelegt und nicht nur auf das erste Folgejahr. In den Jahrestranchen wird dabei klar aufgeführt werden, wie sich der Betrag zusammensetzt (aus den voraussichtlichen mittleren Erlöseinbussen sowie der Verrechnung des Differenzbetrags aus der vorgängigen Fünfjahresperiode).
Am Ende der Entschädigungsdauer macht Swissgrid eine Schlussabrechnung mit der Möglichkeit einer Nachzahlung zuwenig bezahlter und einer Rückforderung zuviel bezahlter Entschädigungen.
3.3.4 Anforderung an die Gesuche
Anforderung an die Unterlagen für die Vergütung von Erlöseinbussen
Für die Gesuche um Erstattung von Erlöseinbussen müssen die Kraftwerksinhaber die in Artikel 5 der Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten (VKSWk) aufgezählten Unterlagen einreichen. Insbesondere müssen sie die Parameter für die Berechnung der Produktionen mit und ohne Sanierungsmassnahmen nachvollziehbar darlegen. Die Parameter sind anhand von bestehenden Daten der letzten zehn repräsentativen Betriebsjahre zu validieren. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die festgelegten Parameter zu Berechnungsergebnissen führen, die den tatsächlichen Verhältnissen weitgehend entsprechen. Diese Validierung ist im Entschädigungsgesuch konkret und nachvollziehbar zu beschreiben.
Ebenfalls mit dem Entschädigungsgesuch sind die voraussichtlich kleinsten, mittleren und grössten jährlich anrechenbaren Kosten aufgrund der im Rahmen der für die Validierung herangezogenen zehn repräsentativen Betriebsjahre, anzugeben.
Erlöseinbussen können einmal pro Jahr rückwirkend geltend gemacht werden. Die Kostenzusammenstellungen sind spätestens zwei Monate nach Ende des Geschäftsjahrs einzureichen. Hierzu werden die entsprechenden Belege und die jährlich aktualisierte Kalkulation der Vergütung beim Kanton eingereicht.
Die Inhaber von Wasserkraftanlagen müssen den zuständigen Behörden nach den Vorgaben des BAFU alle für die Nachvollziehbarkeit der Kostenzusammenstellung und -berechnung nötigen Unterlagen sowie Angaben über die Erfüllung der Sanierungsmassnahmen einreichen (vgl. Kap. 5.3). Das können u.a. die Produktionszahlen oder die Angaben zur Berechnung des Wasserzinses sein. Kantone und BAFU können zur Kontrolle der Kostenzusammenstellung externe Experten beiziehen. Für die Berechnung der Erlöseinbussen wegen Energieminderproduktion wird das BAFU ein Berechnungstool bereitstellen, welches vom Kraftwerksinhaber beim Entschädigungsgesuch zu verwenden ist.
Für die Zeitspannen, in denen Wasserkraftwerke ausser Betrieb stehen (vollständig oder nur einzelne Turbinen), werden keine Entschädigungen für Erlöseinbussen gewährt. Die Inhaber der Wasserkraftwerke berücksichtigen diese Zeitspannen bei ihrer Zusammenstellung der anrechenbaren Kosten.
Auszahlungsfristen
Die Auszahlung der Vergütung erfolgt in der Regel 120 Tage nach Einreichung der Kostenzusammenstellung bzw. der Vergütungskalkulation beim Kanton.