Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/45: Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2018-2021 · 58 Seiten

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Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel 2018-2021

beitrag für die Offenhaltung ausgerichtet. Der Hangbeitrag wird nach Hangneigung abgestuft und der Steillagenbeitrag wird wie bisher an Betriebe ausgerichtet, wenn der Anteil der Hangflächen über 35% Neigung mindestens 30% beträgt. Die Hang- und Steillagenbeiträge werden ab 2017 auch in der Talzone ausgerichtet. Ferner wird gleichzeitig eine dritte Hangneigungsstufe (>50%) mit höheren Beiträgen eingeführt, um dem Waldeinwuchs unter besonders erschwerten Produktionsbedingungen entgegenzuwirken. Der zusätzliche Mittelbedarf wird knapp 24 Millionen Franken betragen.

Um die Offenhaltung der Sömmerungsweiden sicherzustellen, werden Sömmerungsbeiträge auf derselben Höhe wie heute ausbezahlt. Die Spezialregelung für die gemolkenen Tiere mit einer traditionellen Sömmerungsdauer von 56-100 Tagen wurde im Rahmen der AP 14-17 bis Ende 2017 befristet; sie wird nicht weitergeführt und durch die normale Sömmerungsunterstützung abgelöst. Für Tiere, die auf Sömmerungsbetrieben gealpt werden, erhält der Heimbetrieb dieser Tiere Alpungsbeiträge.

Der Mittelbedarf für die Kulturlandschaftsbeiträge bleibt bei jährlich 521 Millionen Franken konstant, um insbesondere dem Waldeinwuchs entgegenzuwirken.

Biodiversitätsbeiträge

Zur Erhaltung und Förderung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Die Biodiversitätsbeiträge sind in zwei Qualitätsstufen aufgeteilt. Die Qualitätsstufe 1 entspricht den Basisanforderungen an die Bewirtschaftung. Der Beitrag für die Qualitätsstufe 2 wird ausgerichtet, wenn die Fläche botanische Qualität aufweist. Zusätzlich zu Qualitätsbeiträgen wird die Biodiversität auch weiterhin mit dem Vernetzungsbeitrag gefördert.

Die Beitragshöhen der Qualitätsstufe 1 wurden mit den Änderungen per 1. Januar 2014 grundsätzlich beibehalten, diejenigen für die Qualitätsstufe 2 fallweise erhöht. Neu eingeführt hat der Bundesrat die Beiträge für artenreichen Flächen im Sömmerungsgebiet (2014) und den Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge auf der Ackerfläche (2015). Bis 2013 mussten die Kantone die Beiträge für die Qualitätsstufe 2 und die Vernetzung zu 20 Prozent mitfinanzieren. Seit 2014 übernimmt der Bund die Finanzierung der Qualitätsstufe 2 vollständig und diejenige der Vernetzung zu 90 Prozent.

Das Etappenziel bei der Biodiversitätsförderfläche von 65‘000 ha im Talgebiet ist seit 2013 erreicht. Eine Zunahme der Beteiligung ist indessen in der Qualitätsstufe 2 notwendig, damit die Qualitätsziele erreicht werden können. Deshalb hat der Bundesrat per 2016 die Biodiversitätsbeiträge angepasst. Die Beiträge der Qualitätsstufe 1 wurden um 10 Prozent gesenkt. Die Beträge für Flächen der Qualitätsstufe 2 wurden entsprechend erhöht. Im Weiteren wurden die Biodiversitätsbeiträge für Flächen der Qualitätsstufe 1 auf höchstens 50 Prozent der beitragsberechtigten Fläche begrenzt. Beide Massnahmen sollen eine Verbesserung des Verhältnisses von Flächen der Qualitätsstufe 1 zugunsten der Qualitätsstufe 2 bringen. Sie reduzieren die Ausgaben für die Biodiversitätsförderung um 10 Millionen Franken.

Voraussichtlich werden im Jahr 2017 noch nicht ganz 40 Prozent aller Biodiversitätsflächen Qualitätsstufe 2 aufweisen. Die Beitragshöhen der Qualitätsstufen müssen laufend überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Der wirtschaftliche Anreiz soll bei der Qualitätsstufe 2 grundsätzlich erhalten bleiben. Die Kürzungen des Stabilisierungsprogramms im Umfang von 20 Millionen Franken sollen ab 2017 bei der Qualitätsstufe 1 und bei Elementen, die eine sehr hohe Beteiligung aufweisen, wie zum Beispiel die Biodiversitätsförderflächen im Sömmerungsgebiet, umgesetzt werden.