Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/49: Revision der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für die Beschaffung von Gütern und für Dienstleistungsaufträge · 11 Seiten

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Die Liste der Anhörungsadressaten resp. -teilnehmenden, versehen mit der im vorliegenden Bericht verwendeten Abkürzung, befindet sich in Kapitel 6 des vorliegenden Anhörungsberichts.

4. Allgemeine Bemerkungen

Das CP, die CVCI, die CVAM, die FER, die Post, der SBV, die usic und der sbv befürworten die Stossrichtung der Revision. Insbesondere wird begrüsst, dass damit die AGB DL und AGB GB aktualisiert und präzisiert sowie Anliegen aus der Praxis aufgenommen werden. Die durch die Revision angestrebte Angleichung an andere AGB des Bundes und von Bundesunternehmen wird vom CP, der FER, der Post und der usic als positiv bewertet.

Die FER weist darauf hin, dass keine formelle gesetzliche Grundlage für die vorliegenden AGB existiert. Lediglich Art. 29 Abs. 3 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) bestimme, dass die Auftraggebenden grundsätzlich ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen anwenden, es sei denn, die Natur des Geschäftes erfordere die Aushandlung besonderer Bedingungen.

Die usic begrüsst, dass Baudienstleistungen neu nicht mehr ausdrücklich vom Geltungsbereich der AGB ausgeschlossen sind, dass beim Einreichen von Angeboten deren Gültigkeit nicht ausschliesslich drei Monate betragen muss und dass nach der neuen eigenständigen Haftungsregelung eine Haftung auf entgangenen Gewinn ausdrücklich ausgeschlossen ist. Zudem wertet die usic die Tatsache als positiv, dass im Falle eines Verzugs die Auftragnehmenden den Beweis anführen können, dass sie kein Verschulden trifft und nicht bereits der blosse Verzug eine Konventionalstrafe zu Lasten der Auftragnehmenden bewirkt. Gleichzeitig betont die usic aber auch, dass sie bezüglich der Vorlagen einige Vorbehalte hat und äussert sich entsprechend zu den einzelnen Bestimmungen.

Für den SBV gehen einzelne Bestimmungen der Revisionsvorlagen zu weit und führen zu einer einseitigen Gewichtsverlagerung resp. Risikoverteilung zu Lasten der Unternehmen. Der Kanton FR begrüsst die Tatsache, dass auf die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation verwiesen wird und dass bei deren Nichtbeachtung eine Konventionalstrafe geschuldet ist.

Der SGB weist darauf hin, dass er die Revision des öffentlichen Beschaffungswesens sowie der vorliegenden AGB als materiell-rechtliche Einheit betrachtet und daher in seiner Stellungnahme auch Ausführungen zu den Rechtsnormen macht, die den AGB zugrundeliegenden. In diesem Zusammenhang führt der SGB aus, dass Verträge des Bundes im Bereich der Beschaffung, und damit auch die AGB des Bundes, nur so ausgestaltet werden dürfen, dass daraus keine destabilisierenden Auswirkungen auf Löhne und Arbeitsbedingungen und auf sozialpartnerschaftliche Regelungen ausgehen.

Die WEKO weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass sie die Entwürfe der AGB einzig hinsichtlich ihrer wettbewerblichen Wirkung im Beschaffungsverfahren, nicht aber auf ihre kartellrechtliche Vereinbarkeit prüfen könne. Ob eine AGB-Klausel möglicherweise eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs bewirke oder sich deren Anwendung als missbräuchlich auswirken könnte, lasse sich nicht abstrakt, sondern nur anhand der konkreten Umstände im Einzelfall beurteilen. Weiter schlägt die WEKO vor, dass zur Bekämpfung von Submissionskartellen eine Klausel über Konventionalstrafen für Submissionskartelle in die AGB aufgenommen werden könnte.

Das EGB erachtet den Hinweis auf das Entsendegesetz als sinnvoll, da dies zu einer Klärung der Situation von Auftragnehmenden mit Sitz im Ausland führe, die in der Schweiz Leistungen erbringen.

Die economiesuisse verzichtet ausdrücklich auf eine Stellungnahme, verweist jedoch auf die Antworten ihrer betroffenen Mitglieder, insbesondere diejenige von Swissmem.